Rz. 4

[Autor/Stand] Die Rechtsnatur des zu zahlenden Geldbetrags bleibt auch nach der Neufassung des § 398a AO unklar[2]. In den Gesetzesmaterialien des Schwarzgeldbekämpfungsgesetzes wird § 398a AO ohne nähere Konkretisierung als "freiwillige Zahlung" bezeichnet[3]. In der Literatur werden verfassungsrechtliche Bedenken gegen einen solch generellen "Zuschlag" geäußert[4]. Strafcharakter ist dem Geldbetrag letztlich nicht beizumessen, da er, zumindest formal betrachtet, freiwillig ist, indem es dem Täter freisteht, ob er eine Verfahrenseinstellung gegen Zahlung des Geldbetrags erlangen will[5]. Ebenso stellen auch Geldauflagen nach § 153a StPO, die dem § 398a AO ausdrücklich nachempfunden sind[6], keine Strafe dar[7]. Bei § 153a StPO handelt es sich um ein Beendigungsverfahren mit Selbstunterwerfung, wobei die Auflagen den Charakter besonderer nichtstrafrechtlicher Sanktionen haben[8]. Der Geldbetrag nach § 398a AO ist daher entsprechend dem Wesen des § 153a StPO als besondere nicht strafrechtliche Sanktion zu qualifizieren[9]. Das FinMin. NW ist der Ansicht, dass es sich bei § 398a AO um eine strafprozessuale Einstellungsvorschrift handelt[10].

 

Rz. 5

[Autor/Stand] Danach besteht keine Rechtspflicht zur Zahlung des Geldbetrags nach § 398a AO. Vielmehr kann der an der Tat Beteiligte entscheiden, ob er durch die Erfüllung der Voraussetzungen des § 398a AO einseitig die weitere Verfolgbarkeit der Tat abwendet oder ob er sich einem Strafverfahren stellt[12]. Letztere Möglichkeit, die auch eine Verfahrenseinstellung nach § 153a StPO nicht ausschließt, gewährleistet die Einbeziehung aller einschlägigen Strafzumessungserwägungen nach § 46 Abs. 2 StGB. Je nach Fallkonstellationen kann eine Geldauflage bei einer Verfahrenseinstellung nach § 153a StPO geringer ausfallen als die starre Regelung nach § 398a AO. Insoweit kann die "Flucht in das Strafverfahren" eine Alternative zur Zahlung des Geldbetrags nach § 398a AO darstellen[13]. An eine "Flucht in das Strafverfahren" ist bspw. in Fällen zu denken, in denen kein oder nur ein geringer Steuerschaden entstanden ist, aufgrund der Anwendung des Kompensationsverbots jedoch erhebliche Hinterziehungsbeträge i.S.d. § 398a Abs. 1 Nr. 2 AO vorliegen. In Fällen der Beihilfe zur Steuerhinterziehung kann für den Gehilfen, der nur einen untergeordneten Tatbeitrag geleistet hat, eine Einstellung nach § 153a StPO ebenfalls günstiger sein[14].

[Autor/Stand] Autor: Schauf, Stand: 01.10.2021
[2] Ebenso Joecks in JJR8, § 398a AO Rz. 7.
[3] BT-Drucks. 17/5067 (neu), 20.
[4] Mack, Stbg 2011, 162 (165); Obenhaus, Stbg 2011, 166 (175); Heuel/Beyer, StBW 2011, 315 (322); vgl. dazu auch Quedenfeld in Flore/Tsambikakis2, § 398a AO Rz. 8 ff.; Rolletschke in Rolletschke/Kemper, § 398a AO Rz. 11 ff.
[5] Heuel/Beyer, StBW 2011, 315 (320); Quedenfeld in Flore/Tsambikakis2, § 398a AO Rz. 12.
[6] BT-Drucks. 17/5067 (neu), 20.
[7] Radtke in MünchKomm8, Vorb. zu § 38 StGB Rz. 78.
[8] Vgl. auch Radtke in MünchKomm8, Vorb. zu § 38 StGB Rz. 78.
[9] Ebenso Beckemper/Schmitz/Wegner/Wulf, wistra 2011, 281 (285); Beckemper in HHSp., § 398a AO Rz. 12 f.; Quedenfeld in Flore/Tsambikakis2, § 398a AO Rz. 15.
[10] FinMin. NW v. 12.1.2016 – S 0702-8f-V A 1, StEK AO § 398a Nr. 1.
[Autor/Stand] Autor: Schauf, Stand: 01.10.2021
[12] Jäger in Klein15, § 398a AO Rz. 3; Schwartz, PStR 2015, 37 (45).
[13] Schwartz, PStR 2015, 37 (45).
[14] Schwartz, PStR 2015, 37 (45).

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