Nach § 154 Abs. 1 Nr. 1 StPO kann die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung einer Tat absehen, wenn die Strafe der Besserung und Sicherung, zu der die Verfolgung führen kann, neben einer Strafe, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, nicht beträchtlich ins Gewicht fällt.

§ 154 Abs. 1 Nr. 2 StPO erweitert den Anwendungsbereich der Vorschrift darüber hinaus für die Fälle, dass ein Urteil wegen der Tat in angemessener Frist nicht zu erwarten ist und die Strafe, die gegen den Beschuldigten rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer andere Tat zu erwarten hat, zur Einwirkung auf den Täter und zur Verteidigung der Rechtsordnung ausreichend erscheint.

Beraterhinweis Nach Erhebung der öffentlichen Anklage obliegt die Möglichkeit der Teileinstellung nach § 154 StPO dem Gericht, § 154 Abs. 2 StPO.

Eine Teileinstellung des Steuerstrafverfahrens nach § 154 StPO ist insb. erwägenswert, wenn gewichtigere andere Straftaten begangen wurden. So kann etwa in der veruntreuenden Unterschlagung eines Arbeitnehmers zum Nachteil des Arbeitgebers der Schwerpunkt des strafbaren Verhaltens gesehen werden, weshalb wegen der ggf. zusätzlich verwirklichten Steuerhinterziehung eine Einstellung nach § 154 StPO in Betracht kommt (vgl. BGH v. 18.8.2020 – 1 StR 296/19, juris).

Umgekehrt kann es dazu kommen, dass das Steuerstrafverfahren fortgeführt wird und die Verfahren wegen anderer Taten – etwa einer Insolvenzverschleppung nach § 15a InsO – eingestellt werden, weil sie gegenüber dem Vorwurf der Steuerhinterziehung nicht beträchtlich ins Gewicht fallen.

Beraterhinweis Die (Teil-)Einstellung nach § 154 StPO führt nicht zum Strafklageverbrauch. Die Staatsanwaltschaft ist nicht gehindert, das Verfahren, solange es noch nicht verjährt ist, wiederaufzunehmen. Die Beschränkungen des § 154 Abs. 3 und 4 StPO gelten nur für die gerichtliche Einstellung des Verfahrens nach § 154 Abs. 2 StPO, nicht aber für die staatsanwaltschaftliche (vgl. BGH v. 11.10.2006 – 2 StR 271/05, juris; Gercke in Gercke/Julius/Temming/Zöller, StPO, 6. Aufl. 2019, § 154 Rz. 10).

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