Auch vor dem Hintergrund eines möglicherweise zu erwartenden Disziplinarverfahrens ist die Einstellung nach § 153a StPO sinnvoll. Anders als eine Einstellung nach § 153a StPO führt eine Einstellung des Steuerstrafverfahrens nach § 170 Abs. 2 StPO – z.B. infolge einer Selbstanzeige – nicht zum Maßnahmenverbot aus § 14 Abs. 1 BDG und vergleichbarer landesrechtlicher Vorschriften (vgl. Füllsack / Bürger, BB 2012, 3201, 3207).

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