Meldung an Dienstherren ...: Nach § 49 Abs. 1 i.V.m. Abs. 6 S. 1 BeamtenStG sowie nach § 115 Abs. 1 i.V.m. Abs. 6 S. 1 BBG ist die Strafverfolgungsbehörde verpflichtet, im Strafverfahren – einschließlich Steuerstrafverfahren – gegen Beamte zur Sicherstellung der erforderlichen dienstrechtlichen Maßnahmen im Fall der Erhebung der öffentlichen Klage die Anklageschrift oder eine an ihre Stelle tretende Antragsschrift, den Antrag auf Erlass eines Strafbefehls und die einen Rechtszug abschließende Entscheidung mit Begründung der für die Durchführung dienstrechtlicher Maßnahmen zuständigen Stelle zu übermitteln, auch soweit sie Daten enthalten, die dem Steuergeheimnis unterfallen.

Gemäß § 49 Abs. 2 i.V.m. Abs. 6 S. 1 BeamtStG sowie nach § 115 Abs. 2 i.V.m. Abs. 6 S. 1 BBG sind die Daten an den Dienstherren zu übermitteln, wenn diese aufgrund der Umstände des Einzelfalls erforderlich sind, um überprüfen zu können, inwiefern dienstrechtliche Maßnahmen zu ergreifen sind. Die Strafverfolgungsbehörde soll aber nicht die disziplinarrechtliche Behandlung des Falls (vor-)prüfen, sondern nur abwägen, inwieweit die Daten für eine disziplinarrechtliche Prüfung von Belang sind (vgl. BMF v. 12.1.2018 – IV A 3 - S 0130/08/10006, BStBl. I 2018, 201, unter Nr. 1.2 und 1.3; das BMF-Schreiben wurde zuletzt in den Nr. 2.4 und 2.5. geändert und eine neue Nr. 2.6 eingefügt, vgl. BMF v. 13.1.2023 – IV A 3 - S 0130/23/10001 :001).

... auch Verfahrenseinstellungen: Dabei ist zu beachten, dass auch Verfahrenseinstellungen nach § 153 StPO, § 170 Abs. 2 StPO i.V.m. § 371 AO oder nach § 153a StPO von der Straf- und Bußgeldsachenstelle an den Dienstherren des Beamten zu melden sind (vgl. BMF v. 12.1.2018, BStBl. I 2018, 201, unter Nr. 1.3).

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