Mit den vorgenommenen Maßnahmen zur Modernisierung der Außenprüfung wird auch die Möglichkeit eines sog. Teilabschlussbescheids neu in die AO aufgenommen.

Dieser kommt unter folgenden Voraussetzungen in Frage[1]:

  • Einzelne und abgrenzbare Besteuerungsgrundlagen
  • Ermittlung im Rahmen einer Außenprüfung für den Prüfungszeitraum
  • Noch kein (abschließender) Prüfungsbericht

Auf Antrag des Steuerpflichtigen soll ein Teilabschlussbescheid erlassen werden, wenn er hieran ein erhebliches Interesse hat und das auch glaubhaft gemacht wird.[2] Das kann z. B. sein, wenn in Frage steht, ob ein Sachverhalt, der auch in den Jahren nach dem letzten Prüfungszeitraum unverändert so besteht (z. B. Mietvertrag mit nahestehenden Personen), die Voraussetzungen einer verdeckten Gewinnausschüttung erfüllt.

Der Teilabschlussbescheid ist eine verfahrensrechtlich selbstständige gesonderte Feststellung. Als solche entfaltet er für den entsprechenden Folgebescheid, d. h. den "Gesamtbescheid" nach der Außenprüfung Bindungswirkung.[3]

Im Vorfeld eines Teilabschlussbescheids ist ein schriftlicher oder elektronischer sog. Teilprüfungsbericht zu erlassen.[4] Für diesen gelten die gleichen formalen Regelungen wie für den "regulären" Prüfungsbericht.[5] Im späteren (endgültigen) Prüfungsbericht ist auf den Teilabschlussbescheid hinzuweisen.[6]

Nach Erlass eines Teilabschlussbescheids kann auch auf Antrag eine verbindliche Zusage durch die Finanzverwaltung an den Steuerpflichtigen erteilt werden.[7]

Eine Erklärung zur gesonderten Feststellung ist in den Fällen eines Teilabschlussbescheids nicht abzugeben.[8]

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