Leitsatz

Eine Prüfungsanordnung nach § 193 Abs. 1 AO bedarf auch bei einem Kleinstbetrieb keiner weiteren Begründung. Sie ist auch nicht ermessensfehlerhaft, wenn der Betrieb seinen steuerlichen Verpflichtungen stets pünktlich nachgekommen ist.

 

Sachverhalt

Die Klägerin unterhält seit 2001 einen Gewerbebetrieb. Umsatzsteuerlich wird sie als Kleinunternehmerin geführt. Ende 2006 ordnete das Finanzamt ihr gegenüber eine Außenprüfung - gestützt auf § 193 Abs. 1 AO - für die USt und GewSt der Jahre 2002 bis 2004 an.

Die Klägerin meint, die Prüfungsanordnung sei rechtswidrig. Statistisch gesehen würden kleinere und mittlere Betriebe in einem Zeitraum von 10 und 100 Jahren geprüft und nicht schon wenige Jahre nach der Betriebseröffnung. Im Übrigen sei sie im Zeitpunkt des Ergehens der Prüfungsanordnung steuerlich nicht auffällig gewesen. Des Weiteren habe das Finanzamt sein Ermessen falsch ausgeübt bzw. hätte seine Prüfungsanordnung näher begründen müssen.

 

Entscheidung

Das FG hat die Klage als unbegründet abgewiesen. Es ist in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des BFH der Auffassung, dass eine auf § 193 Abs. 1 AO gestützte Anordnung einer Prüfung bei einem gewerblich Tätigen keiner weiteren Begründung bedarf; das gelte auch für einen Kleinstbetrieb.

Der Erlass der Prüfungsanordnung sei auch nicht ermessensfehlerhaft, den nach § 193 Abs. 1 AO sei eine Außenprüfung zulässig u. a. bei Steuerpflichtigen, die einen gewerblichen Betrieb unterhalten. Weitere Voraussetzungen, Anlässe oder Einschränkungen sehe § 193 Abs. 1 AO nicht vor. Deshalb sei es auch unbeachtlich, ob bzw. dass die Klägerin ihren steuerlichen Verpflichtungen in der Vergangenheit ohne Beanstandungen nachgekommen sei.

Mit dem weiteren Einwand, sie sei nach dem durchschnittlichen Prüfungsturnus "noch nicht an der Reihe", könne sie ebenfalls nicht durchdringen. Denn die Finanzämter seien weder nach der AO noch nach der BpO an einen bestimmten Prüfungsturnus gebunden.

 

Hinweis

Eine Prüfungsanordnung bleibt nach § 124 Abs. 2 AO so lange wirksam, bis sie zurückgenommen, widerrufen oder anderweitig aufgehoben ist. Wird eine Prüfungsanordnung nach Anfechtung aufgehoben, dürfen die auf der aufgehobenen Prüfungsanordnung beruhenden Feststellungen in einem (korrigierten) Bescheid regelmäßig nicht verwertet werden (Verwertungsverbot). Darüber hinaus greift die Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 4 AO nicht.

Einspruch und Klage hemmen die Durchführung einer Außenprüfung allerdings nicht, es sei denn, dass die Vollziehung nach § 361 AO bzw. § 69 FGO ausgesetzt wird.

 

Link zur Entscheidung

FG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 22.07.2009, 2 K 798/09

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