Nach § 27 Abs. 1 S. 5 KStG wird als ausschüttbarer Gewinn das um das gezeichnete Kapital geminderte in der Steuerbilanz der Kapitalgesellschaft ausgewiesene Eigenkapital abzgl. des Bestands des steuerlichen Eigenkapitalkontos fingiert; der ausschüttbare Gewinn ist mindestens mit 0 EUR anzusetzen.[29]

Eigenkapital laut Steuerbilanz: Nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut ist der ausschüttbare Gewinn ausgehend von dem Eigenkapital laut Steuerbilanz der Kapitalgesellschaft zu ermitteln.

  • Ist die Steuerbilanz fehlerhaft, ist nicht das sich hieraus ergebende Eigenkapital maßgeblich, sondern das Eigenkapital, das sich bei richtiger Bilanzierung ergeben hätte.[30]
  • Wird keine Steuerbilanz erstellt, sind die Ansätze in der Handelsbilanz, die nicht den steuerlichen Vorschriften entsprechen, durch Zusätze oder Anmerkungen den steuerlichen Vorschriften anzupassen (§ 60 Abs. 2 S. 1 EStDV).[31]

Bestand des steuerlichen Einlagekontos zum Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres: Daraus, dass der ausschüttbare Gewinn gem. § 27 Abs. 1 S. 3 KStG auf den Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres zu ermitteln ist und es sich bei dem Bestand des steuerlichen Einlagekontos um eine Berechnungsgröße zur Ermittlung des ausschüttbaren Gewinns handelt, folgt, dass grundsätzlich der Bestand des steuerlichen Einlagekontos zum Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres maßgebend ist.[32]

Begrenzt wird die Einlagenrückgewähr allerdings durch den Bestand des steuerlichen Einlagekontos, da dieses durch Leistungen der Kapitalgesellschaft nicht negativ werden darf.[33] In Höhe der über den Bestand des steuerlichen Einlagekontos hinausgehenden Leistung liegen damit beim Gesellschafter Einnahmen aus Kapitalvermögen vor.[34]

[29] Vgl. BMF v. 4.6.2003 – IV A 2 - S 2836 – 2/03, BStBl. I 2003, 366 Tz. 21; Oellerich in Brandis/Heuermann, Ertragsteuerrecht, § 27 KStG Rz. 30 (Dez. 2021); Bauschatz in Gosch, KStG, 4. Aufl. 2020, § 27 Rz. 58.
[30] Vgl. Berninghaus in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, § 27 KStG Rz. 65 (Okt. 2020).
[31] Vgl. BMF v. 4.6.2003 – IV A 2 - S 2836 – 2/03, BStBl. I 2003, 366 Tz. 18; Oellerich in Brandis/Heuermann, Ertragsteuerrecht, § 27 KStG Rz. 30 (Dez. 2021); Bauschatz in Gosch, KStG, 4. Aufl. 2020, § 27 Rz. 59.
[32] Vgl. BMF v. 4.6.2003 – IV A 2 - S 2836 – 2/03, BStBl. I 2003, 366 Tz. 10; Oellerich in Brandis/Heuermann, Ertragsteuerrecht, § 27 KStG Rz. 35 (Dez. 2021).
[33] Vgl. Oellerich in Brandis/Heuermann, Ertragsteuerrecht, § 27 KStG Rz. 32 (Dez. 2021); Kümpel in Bott/Walter, KStG, § 27 Rz. 52 (Sep. 2021).
[34] Vgl. Oellerich in Brandis/Heuermann, Ertragsteuerrecht, § 27 KStG Rz. 32 (Dez. 2021).

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