Dagegen griff nach dem IV. Senat des BFH bei Übertragungen zwischen beteiligungsidentischen Schwester-PersG die zwingende Buchwertfortführung. Denn in solchen Fällen komme es wegen der – hinter der (insoweit als transparent zu behandelnden) PersG stehenden – Mitunternehmer nicht zu einer personellen Neuzuordnung der stillen Reserven. Mithin sei eine Buchwertfortführung durch das Steuersubjektprinzip geboten.[3]

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