Für zu berücksichtigende Kinder des Anspruchsberechtigten, die ihren Wohnsitz in einem Abkommensstaat[1] haben, ist Kindergeld je nach dem Wohnsitzstaat in unterschiedlicher Höhe zu zahlen.

Hält sich ein Kind nur vorübergehend in einem Abkommenstaat auf (z. B. zur Berufsausbildung) und ist die Rückkehr in das Inland von vornherein beabsichtigt, so besteht der inländische Wohnsitz des Kindes weiter. Somit ist inländisches Kindergeld zu zahlen. Die Regelungen der Sozialabkommen sind in diesem Fall nicht anzuwenden.

Höhe der Kindergeldzahlung für Kinder in:

 
  Nachfolgestaaten Jugoslawiens, Türkei Marokko Tunesien
  EUR EUR EUR
  • 1. Kind
5,11 5,11 5,11
  • 2. und 3. Kind
12,78 12,78 12,78
  • 3. und 4. Kind
30,68 12,78

12,78

(nur bis zum 4. Kind)
  • 5. und weiteres Kind
35,79

12,78

(nur bis zum 6. Kind)

Erläuterungen:

▪ Höhe der Beträge

Beträge finden sich auch in H 31 EStH 2022 "Über- und zwischenstaatliche Rechtsvorschriften". Der Kinderbonus 2020, 2021 und 2022 wurde in den Fällen des Abkommenskindergeldes nicht gezahlt.

▪ Nachfolgestaaten Jugoslawiens

Die o. g. Beträge gelten für folgende Staaten:

Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Serbien und Montenegro.

Diese Beträge gelten nicht für die Republik Kroatien, die Republik Slowenien und Nordmazedonien (Republik Mazedonien). Hier besteht kein Kindergeld-Anspruch.

▪ Marokko und Tunesien

Ein Kindergeldanspruch besteht längstens bis einschließlich des Kalendermonats, in dem die in Marokko oder Tunesien lebenden Kinder das 16. Lebensjahr vollenden.

 
Wohnsitzwechsel des Kindes

Begründet ein Kind, für das bisher Kindergeld mit ermäßigtem Satz nach einem Sozialabkommen gezahlt wurde, seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, so ist vom Einreisemonat an Kindergeld nach inländischen Sätzen[2] zu zahlen. Für Kinder aus Marokko und Tunesien wird entsprechend der Sozialabkommen das Kindergeld nach inländischen Sätzen erst in dem auf den Einreisemonat folgenden Kalendermonat gezahlt.

Für ein Kind, das seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aufgibt, ist für den Ausreisemonat noch Kindergeld nach inländischen Sätzen zu zahlen.[3]

Für die Anwendung der Begriffe des Wohnsitzes und des gewöhnlichen Aufenthalts sind die §§ 8, 9 AO anzuwenden.[4]

 
Anspruchskonkurrenz (Doppelansprüche)

Eine Anspruchskonkurrenz liegt vor, wenn

  • ein ausländischer Arbeitnehmer in der Bundesrepublik Deutschland aufgrund eines Sozialabkommens Anspruch auf Kindergeld für seine im Heimatland lebenden Kinder hat und
  • für dasselbe Kind und denselben Zeitraum einer anderen Person im Wohnsitzstaat des Kindes Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des Wohnsitzstaats zustehen.

Durch entsprechende Regelungen in den einzelnen Abkommen werden Doppelzahlungen ausgeschlossen.

Einzelheiten zur Vermeidung von Doppelzahlungen:

Türkei

In der Türkei wird derzeit keine allgemeine gesetzliche Familienleistung gezahlt. Aus diesem Grund ist keine Vorrangregelung notwendig.

Nachfolgestaaten Jugoslawiens

Ist der andere Elternteil oder ein anderer Berechtigter in einem der Nachfolgestaaten (= Wohnsitzstaat des Kindes) berufstätig, hat der andere Elternteil bzw. Berechtigte vorrangig Anspruch auf die Familienleistung nach den Rechtsvorschriften des Wohnsitzstaats. Inländisches Kindergeld entfällt danach. Die Zahlung eines Unterschiedsbetrags ist gem. § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG ausgeschlossen.

Ist der andere Elternteil oder ein anderer Berechtigter in einem der o. g. Nachfolgestaaten nicht berufstätig, ist das inländische Kindergeld mit ermäßigten Sätzen zu zahlen.

 
Zählkinder in Vertragsstaaten

Als Zählkinder gelten auch zu berücksichtigende Kinder eines Berechtigten, die in einem Staat, mit dem ein zwischenstaatliches Abkommen über Soziale Sicherheit besteht, ihren Wohnsitz haben.[5]

Seit 1.1.2023 erhalten alle Kinder denselben Kindergeldbetrag. Damit ist der bisherige Effekt, dass ein Berechtigter für ein Kind aufgrund vorhandener Zählkinder ein höheres Kindergeld erhalten konnte, entfallen.[6]

Ausnahmen

Nach dem Abkommen mit Tunesien werden die im jeweils anderen Land lebenden Kinder eines Anspruchsberechtigten nur getrennt gezählt und nicht wechselseitig als Zählkinder berücksichtigt.

 
Praxis-Beispiel

Kinder sowohl im In- als auch im Ausland

Mahmut A. ist türkischer Arbeitnehmer und in Deutschland beschäftigt. Er hat 4 zu berücksichtigende Kinder.

Das 1. und das 3. Kind leben in Deutschland in seinem Haushalt. Das 2. und das 4. Kind sind in der Türkei im dortigen Haushalt bei der Ehefrau geblieben.

In welcher Höhe ist Kindergeld nach inländischen Sätzen und nach Abkommensrecht im Jahr 2023 zu zahlen?

Lösung:

Kindergeld ist in folgender Höhe zu zahlen (Beträge 2023):

 
Inländisches Kindergeld   EUR
1. Kind: Wohnsitz im Inland Zahlkind 250,00
2. Kind: Wohnsitz Türkei Zählkind 0
3. Kind: Wohnsitz im Inland Zahlkind 250,00
4. Kind: Wohnsitz Türkei Zählkind           0
Summe   500,00
Kindergeld nach Abkommensrecht   EUR
1. Kind: Wohnsitz im Inland Zählkind 0
2. Kind: Wohnsitz Türkei Zahlkind 12,78
3. Kind: Wohnsitz im Inland Zählkind 0
4. Kind: Wohnsit...

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