(1) Jede Werbung der ausländischen Investmentgesellschaft, des Repräsentanten oder einer mit dem Vertrieb befaßten Person für den Erwerb ausländischer Investmentanteile muß auf den Verkaufsprospekt und die Stellen im Geltungsbereich dieses Gesetzes, wo dieser erhältlich ist, hinweisen.

 

(2) 1Um Mißständen bei der Werbung für ausländische Investmentanteile zu begegnen, kann die Behörde bestimmte Arten der Werbung untersagen. 2Dies gilt insbesondere für die Werbung mit Angaben, die geeignet sind, in irreführender Weise den Anschein eines besonders günstigen Angebots hervorzurufen, sowie für die Werbung mit dem Hinweis auf die Befugnisse der Behörde nach diesem Gesetz.

 

(3) Verstößt die ausländische Investmentgesellschaft, ihr Repräsentant oder eine mit dem Vertrieb befaßte Person erheblich gegen Absatz 1 oder Anordnungen nach Absatz 2 und werden die Verstöße trotz Verwarnung durch die Behörde nicht eingestellt, so untersagt die Behörde den weiteren Vertrieb von Investmentanteilen; § 8 Abs. 6 findet Anwendung.

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