(1) Jede Werbung der ausländischen Investmentgesellschaft, eines von ihr bestellten Repräsentanten oder einer mit dem Vertrieb befaßten Person für den Erwerb von EG-Investmentanteilen muß auf den Verkaufsprospekt und die Stellen im Geltungsbereich dieses Gesetzes, wo dieser erhältlich ist, hinweisen.

 

(2) Um Mißständen bei der Werbung für EG-Investmentanteile insbesondere in den in § 10 Abs. 2 Satz 2 genannten Fällen zu begegnen, kann die Behörde bestimmte Arten der Werbung untersagen.

 

(3) 1Verstößt die Investmentgesellschaft, ein von ihr bestellter Repräsentant oder eine mit dem Vertrieb befaßte Person erheblich gegen Absatz 1 oder Anordnungen nach Absatz 2 und werden die Verstöße trotz Verwarnung durch die Behörde nicht eingestellt, so untersagt die Behörde den weiteren Vertrieb. 2§ 15d Abs. 6 ist anzuwenden.

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