(1) Für den Vertrieb im Sinne des § 1 Abs. 1 von Anteilen an einem dem Recht eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum unterstehenden, nach dem Grundsatz der Risikostreuung angelegten Vermögen aus Wertpapieren (EG-Investmentanteile) gelten die Vorschriften dieses Abschnitts, wenn die Anteile von einer Investmentgesellschaft mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgegeben werden und die Bestimmungen der Richtlinie des Rates vom 20. Dezember 1985 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (ABl. EG Nr. L 375 S. 3) - Richtlinie 85/611/EWG erfüllt sind.

 

(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu bestimmen, daß die Vorschriften dieses Abschnitts und des § 1 Abs. 3 auf den Vertrieb von Anteilen entsprechende Anwendung finden, die an einem nach dem Grundsatz der Risikostreuung angelegten Vermögen aus Wertpapieren bestehen und von Investmentgesellschaften mit Sitz in einem Staat ausgegeben werden, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, wenn die Gegenseitigkeit gewährleistet ist und

 

1.

die Investmentgesellschaften und die Verwaltungsgesellschaften im Staat ihres Sitzes einer wirksamen öffentlichen Aufsicht zum Schutz der Investmentanteilinhaber unterliegen,

 

2.

die Bestimmungen der Richtlinie 85/611/EWG entsprechend erfüllt sind und

 

3.

die zuständigen Aufsichtsstellen des Sitzstaates zu einer befriedigenden Zusammenarbeit mit der Behörde bereit sind und dies auf der Grundlage einer zwischenstaatlichen Vereinbarung sichergestellt ist.

 

(3)[1] § 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet aufdie Vorschriften dieses Abschnitts keine Anwendung.

[1] Abs. 3 angefügt durch Drittes Gesetz zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 01.02.2003.

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