Kommentar

Ist das zu versteuernde Einkommen einer gliederungspflichtigen Kapitalgesellschaft negativ, kann das negative Einkommen nicht in positive ausländische Einkommensteile, die dem EK 01 zuzuordnen sind, und in dann höhere negative Einkommensteile, die dem EK 02 zuzuordnen sind, aufgeteilt werden ( § 33 Abs. 1 KStG ). Das negative Einkommen ist in vollem Umfang dem EK 02 zuzuordnen. Entsprechendes gilt beim Verlustvortrag oder -rücktrag. Letzteres ergibt sich zwar nicht aus einer ausdrücklichen Regelung; rechtssystematisch kann aber nichts anderes gelten. Dabei ist so zu verfahren, daß der vor- oder rückzutragende Verlust analog der Vorschrift des § 34 c Abs. 1 Satz 2 EStG anteilig mit den in- und ausländischen Einkünften verrechnet und die Gliederungsrechnung entsprechend geändert wird. Ob die auf den Verlustausgleich entfallenden ausländischen Steuern vom EK 02 oder stets vom EK 01 abzusetzen sind, wurde nicht entschieden ( Ausländische Einkünfte ).

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 30.07.1997, I R 71/96

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