In dem Revisionsverfahren I R 56/17[11] musste sich der BFH ebenfalls mit dem Fall einer erneuten Anstellung als GF nach dem Pensionseintritt beschäftigen. Dabei ging es um die Frage, ob eine zur Vermeidung der Überversorgung in der ursprünglichen Pensionszusage vereinbarte Deckelung der Pension auf 75 % der letzten Aktivbezüge auch dann gilt, wenn das Dienstverhältnis zunächst beendet und anschließend direkt ein neuer Teilzeitanstellungsvertrag abgeschlossen wird.

Der BFH kommt hier zu dem Schluss, dass

  • die Zahlung der Pension insoweit zu einer vGA führt, wie das Einkommen aus der Tätigkeit als GF nicht auf die Pensionszahlungen angerechnet worden ist sowie
  • der neue Anstellungsvertrag des GF als eigenständige Neuregelung eines Dienstverhältnisses anzuerkennen ist.

Beachten Sie: Der Auffassung des FA, dass – unter Bezugnahme auf die arbeitsrechtliche Rechtsprechung – in derartigen Vertragskonstellationen ein nahtlos ohne Unterbrechung fortgesetztes und damit arbeitsrechtliches Arbeitsverhältnis vorliege, war nach Auffassung des BFH daher nicht zu folgen.

Beraterhinweis Das Urteil macht klar, dass insbesondere im Fall der nach Eintritt des Versorgungsfalls geplanten "neuen" Anstellung weiterhin Vorsicht geboten ist. Zumindest im Fall eines neuen Anstellungsvertrags als GF bei derselben GmbH ist eine Anrechnung des Gehalts auf die Pensionszahlungen zur Vermeidung einer vGA stets erforderlich.

[11] Vgl. BFH v. 17.6.2020 – I R 56/17, GmbHR 2021, 512 = GmbH-StB 2021, 143 (Görden).

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