Leitsatz

Eine Kürzung des Ausbildungsfreibetrages für ein im Ausland studierendes Kind um den vom Bafög-Amt gewährten Zuschuss kommt nur insoweit in Betracht, als der Zuschuss auf den Grundbedarf entfällt. Die danach auf den Ausbildungsfreibetrag anzurechnenden Zuschüsse sind nicht um ausbildungsbedingten Sonderbedarf (hier die Studiengebühren) zu kürzen. Für eine entsprechende Anwendung von § 32 Abs. 4 Satz 3 EStG bei der Berechnung des Ausbildungsfreibetrages findet sich in § 33 a EStG keine Grundlage.

 

Sachverhalt

Die Kläger werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. In ihrer ESt-Erklärung für das Streitjahr beantragten sie für die Tochter der Klägerin einen Ausbildungsfreibetrag in Höhe von 4.200 DM. Die auswärtig untergebrachte Tochter studierte in den ersten sieben Monaten im Inland und die restlichen Monate des Streitjahres im Ausland. Das vom Amt für Ausbildungsförderung für die ersten sieben Monate festgesetzte monatliche Bafög wurde je zur Hälfte als Zuschuss und als unverzinsliches Darlehen gewährt. Für das Auslandsstudium wurde ein höherer monatlicher Bedarf ermittelt, der sich aus Grundbedarf, Reisekosten, Auslandszuschlag und Studiengebühren im Ausland zusammensetzt. Unter Berücksichtigung des anrechenbaren Einkommens der Klägerin wurde der Tochter für die Monate August bis Dezember ein monatliches Bafög zugestanden, welches zu ca. 1/15 als Darlehen und in restlicher Höhe als Zuschuss geleistet wurde. Das Finanzamt betrachtete die im Kalenderjahr als Zuschüsse gezahlten Bafög-Beträge als auf den Ausbildungsfreibetrag anzurechnende Bezüge der Tochter und lehnte deshalb die Gewährung des beantragten Ausbildungsfreibetrages wegen Überschreitung ab.

 

Entscheidung

Erwachsen dem Steuerpflichtigen Aufwendungen für die Berufsausbildung eines Kindes, für das er - wie im Streitfall - Kindergeld erhält, so kann er bei auswärtiger Unterbringung gemäß § 33 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG vom Gesamtbetrag seiner Einkünfte einen Ausbildungsfreibetrag in Höhe von 4.200 DM abziehen. Der Ausbildungsfreibetrag mindert sich jedoch nach § 33 a Abs. 2 Satz 2 EStG um die vom Kind aus öffentlichen Mitteln bezogenen Zuschüssen. Nach R 190 Abs. 5 Satz 2 EStR 1996/1998 ist von den Zuschüssen aus Vereinfachungsgründen ein Betrag von 360 DM abzuziehen, soweit nicht höhere Aufwendungen, die mit dem Zufluss der Einnahmen im Zusammenhang stehen, nachgewiesen werden. Nach Auffassung des Senats kommt eine Anrechnung des Auslandszuschusses nur insoweit in Betracht, wie er anteilig auf den vom Bafög-Amt ermittelten Grundbedarf entfällt. Von dem vom Bafög-Amt für das Auslandsstudium ermittelten Gesamtbedarf entfallen zutreffend 38,5% auf den Grundbedarf. Bezogen auf den vom Bafög-Amt gewährten Zuschuss für das Auslandsstudium sind dementsprechend 38,5% auf den Ausbildungsfreibetrag anzurechnen. Darüber hinaus ist der gewährte Zuschuss nicht auf den Ausbildungsfreibetrag anzurechnen.

 

Hinweis

Der vom Amt für Ausbildungsförderung errechnete Mehrbedarf beim Auslandsstudium für Reisekosten, Auslandszuschlag und Studiengebühren im Ausland soll den mit einem Auslandsstudium verbundenen Mehrbedarf des Studierenden decken. Soweit das Auslands-Bafög einen Bedarf für diese Aufwendungen abdeckt, kommt keine Anrechnung auf den Ausbildungsfreibetrag in Betracht, zumal der Grundbedarf einem anderen Zweck dient, nämlich der Ermöglichung des Studiums für Personen mit unzureichenden Mitteln.

 

Link zur Entscheidung

FG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 29.10.2003, 2 K 143/01

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