BA-Abzug: Aufwendungen für Klimaschutzmaßnahmen zur CO2-Kompensation (z.B. Aufwendungen für die Wiederaufforstung von Wäldern durch die Stilllegung von Emissionsminderungsgutschriften) können betrieblich veranlasst und somit nach § 4 Abs. 4 EStG als BA abziehbar sein.

Prüfkriterien: Hierüber ist unter Würdigung der Gesamtumstände des Einzelfalls zu entscheiden. Die dafür wesentlichen Prüfkriterien sind:

  • ob die Aufwendungen betrieblich veranlasst sind,
  • ob den Aufwendungen Verträge zwischen fremden Dritten oder nahestehenden Personen zugrunde liegen,
  • wem die Aufwendungen zufließen (Vorteilseignung) und
  • ob die Aufwendungen nach den betrieblichen Verhältnissen und in Relation zu dem zu erwartenden betrieblichen Nutzen angemessen oder unverhältnismäßig hoch sind[10].

Die Aufwendungen sind betrieblich veranlasst, wenn diese mit der betrieblichen Zielsetzung getragen werden,

  • den eigenen unternehmerischen CO2-Fußabdruck zu egalisieren und
  • dies auch werbewirksam so in der Öffentlichkeit dargestellt wird.

(Betriebliche) Überlagerung privater Interessen: Dabei ist unerheblich, ob das Engagement für den Klimaschutz durch ein privates Ereignis/eine private Überlegung seinen Ursprung gefunden hat oder die Privatsphäre der steuerpflichtigen Person ausschließlich dadurch berührt wird, dass diese den Klimaschutzgedanken auch aus privater Überzeugung heraus unterstützen möchte. Die private (Mit-)Veranlassung wird hier durch den betrieblichen Kontext überlagert und verdrängt, weshalb in diesen Fällen keine Bedenken bestehen, die o.g. Aufwendungen grundsätzlich zum BA-Abzug gem. § 4 Abs. 4 EStG zuzulassen.

Ausnahme: Anders wäre der Fall jedoch zu beurteilen, wenn die Aufwendungen nicht an die betrieblichen Emissionen geknüpft wären, sondern z.B. an den privaten Energieverbrauch der steuerpflichtigen Person oder andere Besonderheiten ersichtlich sind, wie z.B. nahestehende Personen als Begünstigte der Aufwendungen.

[10] LfSt Niedersachsen v. 3.2.2022 – S 2144 - 310 - St 226, DStR 2022, 839 = EStB 2022, 215 (Günther) (in dieser Ausgabe).

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