Der Umstand, dass ein Serienfahrzeug – und kein speziell angefertigtes Fahrzeug – angeschafft wird, reicht für sich jedoch noch nicht aus, um die Anwendung von § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 7 EStG generell auszuschließen.

Betriebsergebnis muss die Anschaffung erlauben: Denn auch hohe AK für ein Serienfahrzeug können dann zur teilweisen Nichtabzugsfähigkeit der Kfz-Kosten führen, wenn sie unter Berücksichtigung des Einsatzzwecks wirtschaftlich völlig außer Verhältnis zum Umsatz und Gewinn des Unternehmens stehen. Insbesondere muss das Betriebsergebnis die Anschaffung erlauben.

 

Beispiel

Schafft der ein kleineres Unternehmen betreibende Unternehmer, der bereits ein Fahrzeug der Luxusklasse für sein Unternehmen geleast hat, einen Mercedes 420 CL für ca. 160.000 DM (Streitjahr 1996) an und nutzt das Fahrzeug ebenfalls zu betrieblichen Zwecken, sind lediglich 50 % der durch dieses Fahrzeug verursachten Kosten angemessen i.S.d. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 7 EStG. Denn ein besonnener Kaufmann hätte ein derartiges Fahrzeug zu diesem Preis vor dem Hintergrund der Betriebsergebnisse (Gewinn 1996: 153.000 DM, 1997: 107.000 DM, 1998: 27.000 DM) nicht angeschafft[6].

Mehrere Fahrzeuge der Luxusklasse: Problematisch wird der uneingeschränkte BA-Abzug auch dann, wenn der Steuerpflichtige gleich mehrere Fahrzeuge der Luxusklasse in seinem Betriebsvermögen hält, die größtenteils auch nur geringfügig genutzt werden. In einem vom BFH entschiedenen Fall hielt ein Steuerberater in den Streitjahren 1993-1995 sechs Fahrzeuge in seinem Betriebsvermögen, davon waren fünf Fahrzeuge der Oberklasse zuzuordnen. Für drei Fahrzeuge kürzte das FG den BA-Abzug unter Anwendung von § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 7 EStG. Dies hielt auch der BFH für zutreffend, denn in einem solchen Fall muss der Steuerpflichtige vor dem Hintergrund der "allgemeinen Verkehrsauffassung" schlüssig und substantiiert darlegen, dass

  • die kurz aufeinander folgende Anschaffung und
  • gleichzeitige Unterhaltung

von fünf Fahrzeugen der Oberklasse (Ferrari, Porsche Turbo, Bentley, Jaguar und Range Rover) nach der Anschauung breitester Bevölkerungskreise auch für einen erfolgreichen Freiberufler noch der Angemessenheit entspricht[7].

Aufwendungen für einen betrieblich eingesetzten Lamborghini nach § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 7 EStG sind wegen Unangemessenheit zu kürzen, wenn nicht ersichtlich ist, dass der Einsatz des Fahrzeuges für den betrieblichen Erfolg wesentlich ist und anhand des sonstigen Fuhrparks des Unternehmens erkennbar ist, dass der Unternehmer ein starkes Interesse an Luxusfahrzeugen hat[8].

Oldtimer: Unangemessene BA können sich auch dann ergeben, wenn der Steuerpflichtige ein nur bedingt alltagstaugliches Fahrzeug betrieblich nutzt und dieses Fahrzeug erhebliche Kosten verursacht. Diese Problematik kann insbesondere bei der Anschaffung oder der Einlage von "Oldtimern" in das Betriebsvermögen entstehen. Dies betrifft

  • zum einen die Höhe der AfA (z.B. bei einem hohen Einlagewert), aber
  • zum anderen auch aufgrund des hohen Alters des Fahrzeugs anfallende Reparaturkosten[9].

Beachten Sie: Sind Aufwendungen unangemessen, ist insoweit auch die Bildung einer Ansparabschreibung (§ 7g EStG) ausgeschlossen[10].

[6] FG Thüringen v. 7.12.2005 – IV 148/02, EFG 2006, 713; NZB durch BFH v. 30.8.2006 – XI B 25/06 n.v. als unzulässig verworfen.
[8] FG München v. 9.3.2021 – 6 K 2915/17, EFG 2021, 1092, Rev. eingelegt, Az. des BFH: VIII R 12/21.

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