Dipl.-Finw. Karl-Heinz Günther[*]

Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sind nur unter bestimmten Voraussetzungen und dann ggf. noch der Höhe nach beschränkt als BA/WK absetzbar (§ 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b EStG). Mit der Einführung einer Homeoffice-Pauschale (§ 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b S. 4 EStG) für die Kalenderjahre 2020 und 2021 hat der Gesetzgeber auf die coronabedingt häufigere Nutzung der Privatwohnung zu betrieblichen/beruflichen Zwecken reagiert. Wir nehmen dies zum Anlass, auf die Abzugsmöglichkeiten, die bei einer betrieblichen/beruflichen Nutzung von Teilen der eigenen Wohnung bestehen, auf der Grundlage der aktuellen Rechtsprechung einzugehen und insbesondere auf bestehende Gestaltungsmöglichkeiten und Risiken hinzuweisen.

[*] Der Autor war stellvertretender Vorsteher bei einem FA.

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