Der Arbeitsplatz eines Selbständigen ist keine Betriebsstätte, sondern ein den Abzugsbeschränkungen des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b EStG unterliegendes häusliches Arbeitszimmer, wenn er einen Teil der Wohnung oder des Wohnhauses bildet. Beachten Sie: Dies gilt auch dann, wenn sich die zu Wohnzwecken genutzten Räume und die betrieblich genutzten Räume in einem ausschließlich vom Steuerpflichtigen genutzten Zweifamilienhaus befinden und zwischen ihnen keine der Allgemeinheit zugängliche oder von fremden Dritten benutzte Verkehrsfläche liegt[2].

Die Qualifikation eines in die häusliche Sphäre eingebundenen Raums als Betriebsstätte setzt eine nach außen erkennbare Widmung für einen intensiven und dauerhaften Publikumsverkehr voraus[3].

Zusätzliche Wohnung in Mehrfamilienhaus: Zwar fehlt es in der Regel an der Einbindung in die häusliche Sphäre, wenn der Steuerpflichtige in einem Mehrfamilienhaus zusätzlich zu seiner privaten Wohnung eine weitere Wohnung vollständig als Arbeitszimmer nutzt. Die häusliche Sphäre erstreckt sich jedoch dann auch auf die weitere, zu beruflichen Zwecken genutzte Wohnung im selben Haus, wenn bei wertender Betrachtung aufgrund besonderer Umstände im Einzelfall ein innerer Zusammenhang zwischen beiden Wohnungen besteht[4].

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