Mit dem JStG 2020 ist durch den neuen § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b S. 4 i.V.m. § 9 Abs. 5 S. 1 EStG eine Homeoffice-Pauschale von 5 EUR pro Arbeitstag, maximal aber für 120 Arbeitstage und damit 600 EUR im Wirtschafts- bzw. Kalenderjahr eingeführt worden. Voraussetzung ist,

  • dass kein häusliches Arbeitszimmer vorliegt oder
  • dass auf einen Abzug von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer verzichtet wird.

An den in Betracht kommenden Tagen muss zudem die gesamte betriebliche/berufliche Tätigkeit ausschließlich in der häuslichen Wohnung ausgeübt werden. Ein Aufsuchen einer außerhäuslichen Betätigungsstätte (z.B. Dienstreise) schließt den Abzug einer Pauschale für diese Tage aus.

Der Abzug dieser Pauschale erfolgt i.R.d. übrigen WK; ein Abzug neben dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag (§ 9 Abs. 1 Nr. 1a EStG) ist nicht möglich.

Beachten Sie: Die Inanspruchnahme der Pauschale ist auf die Kalenderjahre 2020 und 2021 beschränkt.

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