Zu der Frage, in welchem Umfang als BA/WK abziehbare Kosten eines häuslichen Arbeitszimmers anfallen können, hat sich der BFH mit Urteil v. 14.5.2019[27] grundlegend geäußert. Beachten Sie: Der Kostenumfang ist insbesondere bei häuslichen Arbeitszimmern von Bedeutung, die zum uneingeschränkten BA-/WK-Abzug berechtigen, d.h. die den Mittelpunkt der Gesamttätigkeit darstellen.

Der BFH hat hinsichtlich der Abzugsfähigkeit von Arbeitszimmerkosten nachfolgende Grundsätze aufgestellt.

a) Aufwendungen für nicht arbeitszimmertypische Räume

Aufwendungen des Steuerpflichtigen für in die private Sphäre eingebundene Räume, die bereits nach ihrem äußeren Erscheinungsbild nicht dem Typus des Arbeitszimmers zuzurechnen sind, sondern ihrer Art oder ihrer Einrichtung nach erkennbar auch privaten Wohnzwecken dienen, zählen nicht zu den (anteilig) abziehbaren Arbeitszimmerkosten. Dies betrifft Aufwendungen für

  • Küche,
  • Bad und
  • Flur,

die in die häusliche Sphäre eingebunden sind und zu einem nicht unerheblichen Teil privat genutzt werden.

Beraterhinweis Sie können auch dann nicht als BA/WK berücksichtigt werden, wenn ein berücksichtigungsfähiges häusliches Arbeitszimmer existiert.

b) Renovierungs- und Umbaukosten

Allgemeine Gebäudekosten: Anders ist dies jedoch bei Renovierungs- und Umbaukosten, die sich auf vorrangig zu Wohnzwecken oder gemischt genutzte Räume beziehen; sie sind als allgemeine Gebäudekosten über den Flächenanteil des Arbeitszimmers mittelbar als BA/WK abziehbar. Befindet sich das häusliche Arbeitszimmer in einem Einfamilienhaus oder einer Eigentumswohnung, fallen unter die abziehbaren Aufwendungen dem Grunde nach auch die anteiligen Kosten einer Reparatur des Gebäudes.

c) Abziehbare Aufwendungen

Dem Grunde nach abziehbare Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sind

  • Schuldzinsen für Kredite, die zur Anschaffung/Herstellung/Reparatur des Gebäudes/der Eigentumswohnung verwendet worden sind, Gebäude-AfA, Reparaturaufwendungen, Feuerversicherung, Schornsteinfegergebühren, Grundsteuer, Müllabfuhrgebühren, Wassergeld, Stromkosten, Heizungskosten, Reinigungskosten;
  • Aufwendungen für die Ausstattung des häuslichen Arbeitszimmers sowie
  • Aufwendungen für die Renovierung des Arbeitszimmers.

Flächenmäßig anteiliger Abzug: Soweit die Kosten nicht – wie z.B. die Aufwendungen für die Ausstattung oder die Renovierung des Arbeitszimmers – nur für das häusliche Arbeitszimmer, sondern für das ganze Gebäude/die ganze Eigentumswohnung anfallen, ist allein der auf das häusliche Arbeitszimmer entfallende Anteil der Gesamtaufwendungen abziehbar. Dieser Anteil ist grundsätzlich nach dem Verhältnis der Fläche des häuslichen Arbeitszimmers zur Wohnfläche des Einfamilienhauses bzw. der Eigentumswohnung (Wohnflächenverhältnis) im Schätzungswege (§ 162 AO) zu ermitteln.

d) Zwischenfazit

Dies bedeutet im Ergebnis:

  • Die dem häuslichen Arbeitszimmer als Wirtschaftsgut im bilanzsteuerlichen Sinne direkt zuzuordnenden Kosten sind in vollem Umfang abzugsfähig (sofern nicht die Begrenzung auf den Höchstbetrag von 1.250 EUR greift).
  • Aufwendungen, die nicht direkt dem häuslichen Arbeitszimmer zuzuordnen sind, sondern für das ganze Gebäude anfallen, sind nach dem Flächenverhältnis aufzuteilen und damit anteilig zu berücksichtigen.
  • Nicht abzugsfähig sind dagegen Renovierungs- und Umbaukosten, die für einen Raum anfallen, der ausschließlich oder mehr als in nur untergeordnetem Umfang privaten Wohnzwecken dient. Die Nichtabzugsfähigkeit solch raumbezogener Aufwendungen entspricht nach Auffassung des BFH dem Sinn und Zweck des gesetzlichen Abzugsverbotes in § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b EStG.

e) Miteigentum

Nutzt ein Miteigentümer-Ehegatte allein eine Wohnung zu beruflichen Zwecken, kann er AfA und Schuldzinsen nur entsprechend seinem Miteigentumsanteil als WK geltend machen, wenn

  • die Darlehen zum Erwerb der Wohnung gemeinsam aufgenommen wurden und
  • Zins und Tilgung von einem gemeinsamen Konto beglichen werden[28].

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