Häusliches Arbeitszimmer = Nutzung nahezu ausschließlich für betriebliche/berufliche Zwecke: Der Große Senat des BFH hat mit Beschluss v. 27.7.2015[14] klargestellt, dass der Begriff des häuslichen Arbeitszimmers einen Raum voraussetzt, der nahezu ausschließlich für betriebliche/berufliche Zwecke genutzt wird. Denn nach der gesetzgeberischen Intention gehört die ausschließliche oder nahezu ausschließliche Nutzung des Raums zur Erzielung von Einnahmen zum Inhalt des Tatbestandsmerkmals "häusliches Arbeitszimmer" i.S.d. § 4 Abs. 5 S. Nr. 6b EStG, so dass ein Abzug anteiliger Aufwendungen für gemischt genutzte Zimmer ausscheidet.

Nicht berücksichtigungsfähig:

"Arbeitsecke": Hieran anknüpfend hat der X. Senat des BFH mit Urteil v. 17.2.2016[15] entschieden, dass Aufwendungen für eine sog. "Arbeitsecke" in einem ansonsten privat genutzten Raum nicht als BA/WK abgezogen werden können[16]. Ein steuerlich berücksichtigungsfähiges Arbeitszimmer unterscheidet sich von einer nicht berücksichtigungsfähigen Arbeitsecke durch eine feste bauliche Abgrenzung gegen die privat genutzten Teile der Wohnung[17].

Abtrennung durch Raumteiler: Ferner hat der VIII. Senat des BFH einen büromäßig eingerichteten Arbeitsbereich, der durch einen Raumteiler vom Wohnbereich abgetrennt ist, nicht als häusliches Arbeitszimmer anerkannt[18].

Privater Lagerraum/Raum mit Küchenzeile: Das FG Münster hat die steuerliche Anerkennung eines Raums als häusliches Arbeitszimmer abgelehnt, wenn er auch als privater Lagerraum genutzt wird[19]. Entsprechendes gilt auch für Aufwendungen für einen mit Büromöbeln und einer Küchenzeile ausgestatteten Raum[20].

Nicht untergeordnete Privatnutzung: Der BA-/WK-Abzug ist auch dann ausgeschlossen, wenn es sich um einen Raum handelt,

  • der aufgrund seiner Ausstattung kein typisches häusliches Arbeitszimmer ist,
  • der jedoch neben einer betrieblichen Nutzung auch in nicht untergeordnetem Umfang privat mitbenutzt wird[21].

Beachten Sie: Ist bei einem in die häusliche Sphäre eingebundenen Raum, der als Behandlungsraum (Notfallpraxis) eingerichtet ist und der nachhaltig zur Behandlung von Patienten genutzt wird, aufgrund seiner Einrichtung und tatsächlichen Nutzung eine private (Mit-)Nutzung praktisch ausgeschlossen, begründet allein der Umstand, dass die Patienten den Behandlungsraum nur über einen dem privaten Bereich zuzuordnenden Flur erreichen können, keine Abzugsbeschränkung gem. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b EStG für die hierfür geltend gemachten BA[22].

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