In Zeiten vermehrter "Homeoffice-Tätigkeit" sind die bestehenden Abzugsmöglichkeiten und Abzugsbeschränkungen bei einem häuslichen Arbeitszimmer aktueller denn je. Wie der vorstehende Überblick zeigt, ist das Thema nach wie vor streitanfällig und beschäftigt auch weiterhin die steuerliche Gerichtsbarkeit – wenngleich auch mittlerweile einige Problembereiche höchstrichterlich geklärt sind.

Gestaltend kann auf den möglichen BA-/WK-Abzug Einfluss genommen werden, indem bei fehlendem anderem Arbeitsplatz die räumlichen Verhältnisse so geschaffen werden, dass eine private Mitbenutzung ausgeschlossen ist.

Steuerpflichtige, die ihr

  • selbstgenutztes Objekt veräußern oder
  • ihren Betrieb aufgeben

wollen,

  • müssen bei betrieblicher Nutzung mit einer Besteuerung des anteiligen Aufgabe-/Veräußerungsgewinns rechnen;
  • bei beruflicher Nutzung sollte gegen eine Veräußerungsgewinnbesteuerung des Arbeitszimmers nach § 23 EStG aufgrund der noch ausstehenden höchstrichterlichen Entscheidung Einspruch eingelegt und der Fall offen gehalten werden.
 

Service: Günther, Häusliches Arbeitszimmer in der Corona-Krise – Wie sieht’s mit der Arbeitsecke aus? EStB 2020, 178; Günther, Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer als BA oder WK – Überblick über den derzeitigen Stand der Rechtsprechung, EStB 2017, 70 abrufbar unter steuerberater-center.de

 

Selbststudium nach § 15 FAO mit dem EStB: Zu diesem Beitrag finden Sie eine Lernerfolgskontrolle bis zum 31.12.2021 unter https://www.otto-schmidt.de/15fao

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