Leitsatz

1. Die berufliche Veranlassung von Aufwendungen für Kurse zum Neuro-Linguistischen Programmieren (NLP-Kurse) zur Verbesserung der Kommunikationsfähigkeit wird insbesondere dadurch indiziert, dass die Kurse von einem berufsmäßigen Veranstalter durchgeführt werden, ein homogener Teilnehmerkreis vorliegt und der Erwerb der Kenntnisse und Fähigkeiten auf eine anschließende Verwendung in der beruflichen Tätigkeit angelegt ist.

2. Private Anwendungsmöglichkeiten der in den NLP-Kursen vermittelten Lehrinhalte sind unbeachtlich, wenn sie sich als bloße Folge zwangsläufig und untrennbar aus den im beruflichen Interesse gewonnenen Kenntnissen und Fähigkeiten ergeben.

3. Ein homogener Teilnehmerkreis liegt auch dann vor, wenn die Teilnehmer zwar unterschiedlichen Berufsgruppen angehören, aber aufgrund der Art ihrer beruflichen Tätigkeit gleichgerichtete fachliche Interessen haben.

 

Normenkette

§ 9 Abs. 1 S. 1, § 12 Nr. 1 S. 2 EStG

 

Sachverhalt

Die Klägerin war in den Streitjahren 1997 und 1998 bei der X AG im Bereich "Unternehmenskommunikation" als Leiterin der Redaktion eines internen Informationsblatts für Führungskräfte nichtselbstständig tätig. In den Streitjahren nahm sie jeweils an vier NLP-Kursen teil. Gegenstand dieser Kurse war die Verbesserung der Kommunikationsfähigkeit der Teilnehmer.

In den ESt-Erklärungen für die Streitjahre machte die Klägerin die Aufwendungen für die NLP-Kurse i.H.v. 7 663 DM (1997) und 6 593 DM (1998) als Werbungskosten erfolglos geltend.

Mit ihrer Klage brachte die Klägerin auch vor, die Kurse seien genau auf ihre berufliche Tätigkeit zugeschnitten gewesen. Sie sei im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit damit betraut gewesen, Interviews mit Führungskräften und der Unternehmensleitung zu führen, Gruppengespräche zu organisieren und zu leiten sowie zum Thema Kommunikation Artikel zu schreiben und Vorträge zu halten.

Die Klage blieb erfolglos (FG München, Urteil vom 10.07.2001 8 K 4828/00, Haufe-Index 1285377, EFG 2005, 776).

 

Entscheidung

Die Revision der Klägerin hatte aus den in den Praxis-Hinweisen angegebenen Erläuterungen Erfolg. Die Aufwendungen seien als Werbungskosten zu berücksichtigen. Die tatrichterliche Würdigung des FG sei nicht umfassend. Die Kurse seien auf die spezifischen Bedürfnisse der Klägerin ausgerichtet gewesen. Die in den Kursen vermittelten Kenntnisse und Fähigkeiten seien auch beruflich eingesetzt worden.

 

Hinweis

1. Mit dieser Besprechungsentscheidung und dem zeitgleich ergangenen Urteil VI R 35/05 (BFH-PR 2009, 15) hat der BFH seine Rechtsprechung zur Abgrenzung von Werbungskosten und nicht abziehbaren Kosten der privaten Lebensführung bei Bildungsaufwendungen fortentwickelt. In beiden Streitfällen hatten leitende Angestellte zur Förderung und Verbesserung der beruflichen Kommunikation an Kursen zum "Neuro-Linguistischen Programmieren" (NLP-Kurse) und an Supervisionskursen (VI R 35/05) teilgenommen. Derartige Kurse können zu Erwerbsaufwand (Werbungskosten) führen.

2. Für das berufliche Fortkommen (insbesondere für die Wahrnehmung von Führungspositionen) sind nicht nur fachliche Kompetenz, sondern auch sog. Schlüsselqualifikationen (soft skills) unerlässlich. Zu diesen zählen speziell Kommunikationsfähigkeit, Teamfähigkeit, Organisationstalent, Verhandlungsgeschick und Entscheidungsfreude. Der BFH anerkennt mit den beiden angeführten Entscheidungen, dass die angeführten Beratungsmethoden (NLP und Supervisionen) der Förderung dieser Schlüsselqualifikationen und damit der Sicherung und Verbesserung der Qualität beruflicher Arbeit dienen können.

3. In die Beurteilung der beruflichen Veranlassung derartiger Kurse sind die Lehrinhalte einzubeziehen. Die Kurse müssen einen berufsbezogenen Inhalt haben. Darüber hinaus ist für eine berufliche Veranlassung der Kurse als Indiz gewichtig, dass sie von einem berufsmäßigen Veranstalter durchgeführt werden, ein homogener Teilnehmerkreis vorliegt und der Erwerb der Kenntnisse und Fähigkeiten auf eine anschließende Verwendung in der beruflichen Tätigkeit angelegt ist.

Wie sich aus Leitsatz 2 ergibt, sind – entgegen der Auffassung der Vorinstanz – private Anwendungsmöglichkeiten der vermittelten Lehrinhalte dann als unbeachtlich anzusehen, wenn sie sich als bloße Folge (Reflex) zwangsläufig und untrennbar aus den im beruflichen Interesse gewonnenen Kenntnissen und Fähigkeiten ergeben. In einem solchen Fall ist die Vorschrift des § 12 Nr. 1 S. 2 EStG nicht berührt.

Hinsichtlich des homogenen Teilnehmerkreises hatte das FG darauf abgestellt, dass auch Angehörige anderer Berufsgruppen an den NLP-Kursen teilgenommen hatten. Diese Sichtweise ist indessen zu eng. Schon früher hatte der BFH insoweit als maßgeblich angesehen, dass die Kursteilnehmer aufgrund der Art ihrer beruflichen Tätigkeit gleichgerichtete fachliche Interessen haben. Ein Teilnehmerkreis ist damit als homogen anzusehen, wenn die Teilnehmer zwar unterschiedlichen Berufsgruppen angehören, aber – wie im Streitfall – in ihren jeweiligen Berufsgruppen Führungspositionen innehabe...

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