BMF, 27.11.2003, IV A 2 - S 2770 - 31/03

Der BFH hat mit Urteil vom 8.8.2001, I R 25/00 entgegen der bisherigen Verwaltungsauffassung (R 55 Abs. 3 Satz 4 Nr. 2 Satz 2 KStR 1995) entschieden, dass eine in organschaftlicher Zeit gebildete und aufgelöste Kapitalrücklage nur ausgeschüttet werden kann. Sie unterliegt danach nicht der Gewinnabführung.

Nach dem Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die allgemeine Anwendung der Grundsätze des Urteils Folgendes:

Das Urteil ist über den Einzelfall hinaus anzuwenden. Es wird nicht beanstandet, wenn die Gewinne aus der Auflösung von in vertraglicher Zeit gebildeten Kapitalrücklagen noch bis zum 31.12.2003 entsprechend der bisherigen Verwaltungsauffassung gemäß R 55 Abs. 3 Satz 4 Nr. 2 Satz 2 KStR 1995 behandelt werden.

Die Grundsätze der BFH-Rechtsprechung sind im Fall einer Verlustübernahme durch den Organträger entsprechend anzuwenden. Danach hat der Organträger einen Jahresfehlbetrag auszugleichen, ohne dass dieser zuvor mit dem Ertrag aus der Auflösung der Kapitalrücklage zu verrechnen ist. Die o.a. Nichtbeanstandungsregelung gilt entsprechend.

Eine Änderung bestehender Gewinnabführungsverträge auf Grund der obigen BFH-Rechtsprechung ist nicht erforderlich.

Der Höchstbetrag der Gewinnabführung ist durch § 301 AktG gesetzlich begrenzt. Abweichende vertragliche Regelungen sind unbeachtlich und berühren nicht die steuerliche Anerkennung des Organschaftsverhältnisses. Dies gilt für andere Kapitalgesellschaften als Organgesellschaften i.S. des § 17 KStG entsprechend.

 

Normenkette

KStG §§ 14 ff.;

KStR 1995 R 55 Abs. 3 Satz 4 Nr. 2 Satz 2

 

Fundstellen

BStBl I, 2003, 647

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