Entscheidungsstichwort (Thema)

Wirksamkeit eines Arbeitsvertrags im Bezug auf ein bestehendes Beschäftigungsverbot - Nachtarbeit - bei Schwangerschaft

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Sind die Grundsätze in der Rs C-177/88 des Urteils des EuGH vom 8.11.1990 ("Dekker", Slg 1990, I-3941) zur Auslegung der Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9.2.1976 (ABl L 39/40) und der Gleichbehandlungsgrundsatz des Art 2 Abs 1 der Richtlinie 76/207/ EWG so auszulegen, daß der zwischen einem Arbeitgeber und einer schwangeren Arbeitnehmerin in beiderseitiger Unkenntnis der Schwangerschaft abgeschlossene Arbeitsvertrag nicht wegen des aufgrund der Schwangerschaft bestehenden Beschäftigungsverbots (Nachtarbeit) unwirksam ist?

2. Verstößt es insbesondere gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz der Art 3 Abs 1 und 5 Abs 1 der Richtlinie 76/207/EWG,

a. falls der mit der schwangeren Arbeitnehmerin abgeschlossene Arbeitsvertrag wegen Verstoßes gegen das während der Schwangerschaft zum Schutz der schwangeren Arbeitnehmerin bestehende Beschäftigungsverbot (Nachtarbeit) als nichtig anzusehen wäre,

b. falls der Arbeitgeber aufgrund eines Irrtums über das Bestehen einer Schwangerschaft bei Vertragsschluß den Arbeitsvertrag anfechten und damit dessen Beendigung herbeiführen könnte?

 

Orientierungssatz

Die Rechtssache ist am 18.12.1992 in das Register des EuGH unter dem Az C-421/92 eingetragen worden.

 

Normenkette

BGB § 134; MuSchG § 8; EWGRL 207/76 Art. 3 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1

 

Nachgehend

EuGH (Urteil vom 05.05.1994; Aktenzeichen C-421/92)

 

Fundstellen

Haufe-Index 444682

EuZW 1993, 552 (T)

EuroAS 1993, Nr 2, 10 (L1-2)

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