Entscheidungsstichwort (Thema)
Aussperrungsverbot der Hessischen Verfassung
Orientierungssatz
1. Gegenüber einem rechtmäßigen, von einer Gewerkschaft geführten Streik ist im Bundesland Hessen wegen des Aussperrungsverbots der Hessischen Verfassung (Art 29 V) der Aufruf eines Arbeitgeberverbandes an seine Mitgliedfirmen, Arbeitnehmer auszusperren, unzulässig (gegen BAG, EzA Art 9 GG - Arbeitskampf - Nr 37).
2. Berufung eingelegt beim LArbG Frankfurt unter 5 Sa 736/85.
Normenkette
GG Art. 9 Abs. 3; Verf HE Art. 29 Abs. 4-5
Nachgehend
Fundstellen
Haufe-Index 442182 |
NZA 1985, 462-468 (ST1) |
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