Wo die Probleme sind:

  • Das richtige Konto
  • Abgrenzung häusliches Arbeitszimmer
  • Tätigkeitsmittelpunkt
  • Vorsteuerabzug
  • Aufzeichnungspflichten

1 So kontieren Sie richtig!

 
Praxis-Wegweiser: Das richtige Konto
Kontobezeichnung SKR 03 SKR 04 Eigener Kontenplan Bilanz/GuV
Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer (abziehbarer Anteil) 4288 6348   Sonstige betriebliche Aufwendungen
Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer (nicht abziehbarer Anteil) 4289 6349   Sonstige betriebliche Aufwendungen

So kontieren Sie richtig!

Ein Unternehmer, der seine betriebliche bzw. berufliche Tätigkeit ganz oder teilweise in Räumen ausübt, die in seiner Wohnung liegen bzw. an seine Wohnung angrenzen, muss prüfen, ob und welche Kosten er steuerlich geltend machen kann. Die Kosten, die steuerlich geltend gemacht werden können, bucht er auf das Konto "Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer (abziehbarer Anteil)" 4288/6348 (SKR 03/04).

Allein um den zutreffenden Vorsteuerabzug in der Buchführung zu erfassen, müssen auch die nicht abziehbaren Kosten erfasst werden. Der Unternehmer bucht diese Kosten auf das Konto "Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer (nicht abziehbarer Anteil)" 4289/6349 (SKR 03/04).

 

Buchungssatz:

Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer (abziehbarer Anteil)

an Bank

2 Praxis-Beispiel für Ihre Buchhaltung: Beschränkter Abzug für Büroräume im häuslichen Arbeitszimmer

Herr Huber ist ein Handwerker, der sein Lager und seine Werkstatt räumlich von der Wohnung getrennt betreibt. Die Räumlichkeiten sind zur Erledigung von büromäßigen Arbeiten ungeeignet. Die büromäßigen Arbeiten werden deshalb von ihm oder seiner Ehefrau im häuslichen Arbeitszimmer erledigt. Konsequenz ist, dass für Büroarbeiten kein anderer Arbeitsplatz als das häusliche Arbeitszimmer zur Verfügung steht. Der Handwerker eine Tagespauschale von 6 EUR (= Homeoffice-Pauschale), höchstens 1.260 EUR im Wirtschafts- oder Kalenderjahr abziehen.

Die laufenden Aufwendungen einschließlich Instandhaltungskosten, die auf das häusliche Arbeitszimmer entfallen, haben 4.200 EUR zuzüglich 798 EUR Umsatzsteuer betragen. Da der Vorsteuerabzug zu 100 % möglich ist, bucht er alle Aufwendungen, bei denen ihm Umsatzsteuer in Rechnung gestellt worden ist.

 
Konto SKR 03/04 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 03/04 Haben Kontenbezeichnung Betrag
4288/6348 Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer (abziehbarer Anteil) 1.260      
4289/6349 Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer (nicht abziehbarer Anteil) 2.940      
1576/1406 Abziehbare Vorsteuer 19 % 798 1200/1800 Bank 4.998

3 Neuregelungen seit dem 1.1.2023

Grundsätzlich gilt zwar, dass Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung den Gewinn nicht mindern dürfen (§ 4 Abs. 5 Nr. 6 b EStG). Aber! Das Abzugsverbot gilt nicht uneingeschränkt. Die bisherigen Ausnahmeregelungen zum häuslichen Arbeitszimmer sind seit dem 1.1.2023 grundlegend geändert worden und sehen nunmehr wie folgt aus:

  1. Bildet das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung können entweder

    • die tatsächlichen Aufwendungen, die auf das häusliche Arbeitszimmer entfallen, abgezogen werden oder
    • anstelle der tatsächlichen Aufwendungen ohne Nachweis ein pauschaler Betrag von 1.260 EUR (Jahrespauschale). Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen nicht vorliegen, ermäßigt sich der Betrag von 1.260 EUR um ein Zwölftel.
  2. Für jeden Kalendertag, an dem

    • die betriebliche oder berufliche Tätigkeit überwiegend in der häuslichen Wohnung ausgeübt und keine außerhalb der häuslichen Wohnung belegene erste Tätigkeitsstätte aufgesucht wird oder
    • für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, auch wenn die Tätigkeit am selben Kalendertag auswärts oder an der ersten Tätigkeitsstätte ausgeübt wird,

kann eine Tagespauschale von 6 EUR (= Homeoffice-Pauschale), höchstens 1.260 EUR im Wirtschafts- oder Kalenderjahr, abgezogen werden Der Abzug der Tagespauschale ist nicht zulässig, soweit es sich um ein Arbeitszimmer handelt, das den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet oder die Unterkunftskosten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung erfasst werden. Die Jahrespauschale ist personenbezogen anzuwenden. Das bedeutet, dass

  • sie nicht mehrfach für verschiedene Tätigkeiten in Anspruch genommen werden kann, sondern auf die unterschiedlichen Tätigkeiten aufzuteilen ist.
  • Bei der Nutzung mehrerer häuslicher Arbeitszimmer ist die Jahrespauschale aufgrund ihrer Personenbezogenheit nur einmal anzuwenden.
  • Ein Abzug der Tagespauschale ist zusätzlich zu den Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer oder zur (anteiligen) Jahrespauschale für denselben Zeitraum nicht zulässig.

Der Abzug der Tagespauschale ist nicht zulässig, wenn Aufwendungen geltend gemacht werden, weil das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet, oder für die Wohnung Unterkunftskosten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung beansprucht werden.

4 Wann von einem häuslichen Arbeitszimmer auszugehen ist

Aufwendungen für betrieblich genutzte Räume sind i. d. R. uneingeschränkt als Betriebsausgaben abziehbar. Einschränkun...

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