Wird das häuslichen Arbeitszimmer im Rahmen mehrerer Einkunftsarten genutzt, sind die Aufwendungen nicht nach den zeitlichen Nutzungsanteilen in Teilhöchstbeträge aufzuteilen. Vielmehr können die dem Grunde nach abzugsfähigen Aufwendungen in voller Höhe ausgeschöpft werden.[1]

Die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sind zwar nach dem Umfang der Nutzung den einzelnen Einkunftsarten zuzuordnen. Allerdings hat der Steuerpflichtige das Recht, den Höchstbetrag anders aufzuteilen, sodass er ggf. die Aufwendungen, die auf eine Einkunftsart entfallen, bis zu 1.260 EUR abziehen kann.

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