Im Allgemeinen stellt das Gesetz nur sehr geringe Anforderungen an den konkreten Inhalt der Vereinbarung. Dies liegt daran, dass hinsichtlich vieler arbeitsvertraglicher Regelungsaspekte ohnehin zwingende oder doch zumindest dispositive gesetzliche Vorgaben bestehen, die immer dann greifen, wenn die Parteien zu einem bestimmten Punkt nichts vereinbart haben. Hierzu gehören z. B. die Regelungen zum Mindesturlaub nach dem Bundesurlaubsgesetz oder zur Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Konkretisierung der von dem Arbeitnehmer zu verrichtenden Tätigkeit hinsichtlich Inhalt, Ort und Zeit letztlich vom Arbeitgeber durch Ausübung seines Weisungsrechts vorzunehmen ist. In zahlreichen Arbeitsverträgen findet sich dementsprechend dazu nur die Wiedergabe der gesetzlich geltenden Regelungen.

Da ein Arbeitsvertrag in der Regel durch den Arbeitgeber vorformuliert wird, handelt es sich um dessen "Allgemeine Geschäftsbedingungen", die der Inhaltskontrolle gemäß §§ 305 ff, BGB unterliegen[1]: Der Arbeitgeber darf keine Vertragsklauseln verwenden, die den Arbeitnehmer unangemessen benachteiligen oder für ihn überraschend sind. Grundsätzlich sind dabei zunächst die Vertragsklauseln auszulegen.[2] Unklarheiten gehen dabei zulasten des Arbeitgebers als "Verwender" (§ 305c Abs. 2 BGB).[3] Im Anschluss daran erfolgt die eigentliche Inhaltskontrolle auf die Angemessenheit der Vertragsklausel. Dabei sind die Besonderheiten des Arbeitsrechts angemessen zu berücksichtigen (§ 310 Abs. 4 Satz 2 BGB).[4]

[3] Vgl. dazu BAG, Urteil v. 3.8.2016, 10 AZR 710/14, zum vertraglichen Freiwilligkeitsvorbehalt bei Bonuszahlungen.

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