Schließlich wird das Verfahren, sofern es nicht auf eine andere Art beendet wurde, durch Beschluss nach § 84 ArbGG beendet. Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aufgrund des Gesamtergebnisses des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Der Beschluss wird verkündet. Hierfür sowie für die Form im Übrigen gilt § 60 ArbGG entsprechend.

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