Bei der grenzüberschreitenden Arbeitnehmer-Überlassung verleiht ein in dem einen Staat ansässiges Unternehmen gewerbsmäßig Arbeitnehmer an ein in dem anderen Staat ansässiges Unternehmen. Für die steuerliche Behandlung der Arbeitnehmer-Überlassung ist zwischen dem Besteuerungsrecht nach DBA und dem LSt-Abzug zu unterscheiden, für die jeweils unterschiedliche Regeln gelten. Während die Arbeitnehmer-Überlassung an den Besteuerungsrechten für den Arbeitslohn der Arbeitnehmer grundsätzlich nichts ändert, bei Bestehen eines DBA also die dem Art. 15 OECD-MA entsprechende Regelung gilt, allerdings mit Sonderregelungen in einigen DBA, wirft die grenzüberschreitende Arbeitnehmer-Überlassung im LSt-Verfahren Probleme auf. Arbeitgeber i. S. d. Lohnsteuerrechts ist nämlich nur derjenige, der dem Arbeitnehmer den Lohn in eigenem Namen und für eigene Rechnung auszahlt[1], also nicht das entleihende Unternehmen. Da das verleihende Unternehmen im Staat des Entleihers regelmäßig keine Einrichtungen unterhält, ist es kein "inländischer Arbeitgeber" im Staat des entleihenden Unternehmens, muss also auch keine LSt einbehalten. Für den Fall, dass das entleihende Unternehmen in der Bundesrepublik ansässig ist, wurde daher durch § 38 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG die Pflicht zur Abführung der LSt für diese Fälle erweitert.[2]

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