Das LSt-Verfahren unterscheidet nicht mehr grundsätzlich zwischen unbeschränkter und beschr. Steuerpflicht. Für beide Fälle der Steuerpflicht gilt das ELStAM-Verfahren (Elektronische LSt-Abzugsmerkmale). Der wesentliche Unterschied besteht darin, dass für beschr. stpfl. Arbeitnehmer nur die LSt-Klasse I als elektronisches LSt-Abzugsmerkmal festgestellt werden kann (§ 38b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Buchst. b EStG), und dass die Bildung von Freibeträgen als LSt-Abzugsmerkmale nach § 39a Abs. 1 EStG nur bei unbeschränkt stpfl. Arbeitnehmern möglich ist.

Die LSt-Abzugsmerkmale werden automatisch nach § 39e Abs. 1 EStG vom BZSt oder auf Antrag nach § 39 Abs. 1 S. 2 EStG durch das FA gebildet. Zuständig ist für im Inland ansässige Arbeitnehmer (unbeschränkte Steuerpflicht) das Wohnsitz-FA nach § 19 AO, für nicht im Inland ansässige Arbeitnehmer (beschr. Steuerpflicht) das Betriebsstätten-FA des Arbeitgebers nach § 41a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG; vgl. § 39 Abs. 2 S. 1 EStG. Für im Ausland ansässige Arbeitnehmer, die nach § 1 Abs. 2 EStG erweitert oder nach § 1 Abs. 3 EStG fiktiv unbeschränkt stpfl. sind, ist ebenfalls das Betriebsstätten-FA des Arbeitgebers zuständig. Die elektronischen LSt-Abzugsmerkmale werden bei dem BZSt gespeichert und können von dem Arbeitgeber für Zwecke der Durchführung des LSt-Abzugs elektronisch abgerufen werden.

Ist ein im Inland ansässiger Arbeitnehmer im Ausland tätig, und ist der Arbeitslohn nach dem einschlägigen DBA freigestellt, ist diese Steuerfreistellung nach § 39 Abs. 4 Nr. 5 EStG auf Antrag des Arbeitgebers oder des Arbeitnehmers als elektronisches LSt-Abzugsmerkmal festzustellen. Zuständig ist das Wohnsitz-FA des Arbeitnehmers (§ 39 Abs. 2 S. 1 EStG).

Der umgekehrte Fall, dass der im Ausland ansässige, aber im Inland tätige Arbeitnehmer im Inland nicht der LSt unterliegt, weil er sich weniger als 183 Tage im Inland aufhält, wird regelmäßig nicht vorkommen, da dann ein inländischer Arbeitgeber bestehen wird, was nach Art. 15 Abs. 2 Buchst. b OECD-MA zur inländischen Steuerpflicht führt.

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