Die im Bereich des Erbschaft- und Schenkungsteuerrechts üblichen und bekannten Gestaltungen, um Vermögen unter Ausnutzung steuerlicher Rahmenbedingungen zu übertragen, können anzeigepflichtig sein. Für den Steuerberater, Rechtsanwalt oder Notar ist entscheidend, welche konkreten Gestaltungen unter die Anzeigepflicht des Gesetzes fallen, da sie trotz gesetzlicher Verschwiegenheitsverpflichtung die Mitteilungspflicht als sog. Intermediäre trifft.

Die Nichtanzeige anzeigepflichtiger Gestaltungen stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einem Bußgeld von bis zu 25.000 EUR (bei mehrfachen Verstößen auch mehrfach) geahndet werden kann. Daher obliegt es jedem Berater, sich mit der Anzeigepflicht und den zugrundliegenden unbestimmten Rechtsbegriffen auseinandersetzen.

Das Gesetz enthält eine Vielzahl unbestimmter Rechtsbegriffe, die zu erheblichen Auslegungs- und Anwendungsschwierigkeiten führen. Nach der Rspr. des BVerfG muss ein Rechtssatz, damit er unter dem Gesichtspunkt der Normenklarheit hinreichend bestimmt i.S.d. Art. 103 Abs. 2 GG ist, folgende Anforderung erfüllen: "Jedermann soll vorhersehen können, welches Verhalten verboten und mit Strafe bedroht ist." (BVerfG v. 23.7.2010 – 2 BvR 2559/08, 2 BvR 105/09, 2 BvR 491/09, BVerfGE 126, 170, 195). Diesen Anforderungen genügen die §§ 138d ff. AO nicht und sind bereits aus diesem Grund verfassungswidrig. Die Regelungen sind

"für die Praxis völlig untauglich und schlichtweg nicht lesbar, weil es selten eine solche Anzahl von langen Verweisen und unbestimmten Rechtsbegriffen gegeben hat. Kein Berater ist in der Lage, im Tagesgeschäft sich einen kurzen Überblick anhand des Gesetzestextes zu verschaffen." (Rätke in Klein, AO, 2020, § 138d Rz. 5).

Von Normenklarheit kann hier keine Rede sein.

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