Ebenfalls nicht anzeigepflichtig ist der Abschluss von Poolverträgen zur Herbeiführung der erbschaftsteuerlichen Begünstigung nach § 13b Abs. 1 Nr. 3 ErbStG. Vorsicht ist jedoch geboten bei Poolverträgen i.S.d. § 13b Abs. 4 Nr. 2 ErbStG, die nicht in der Whitelist genannt werden. Möglicherweise handelt es sich hierbei um ein Versehen, da eine unterschiedliche Behandlung (letztlich) derselben Gestaltung nicht einleuchtet. Das BMF sollte hier zeitnah Klarheit schaffen und Poolverträge nach § 13b Abs. 4 Nr. 2 ErbStG ebenfalls auf die Whitelist setzen.

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