Die Whitelist umfasst auch Gestaltungen in Form der Änderung eines Gesellschaftsvertrages, um die Voraussetzungen für die erbschaftsteuerliche Begünstigung nach § 13a Abs. 9 ErbStG herbeizuführen. Solche Änderungen sind demnach nicht anzeigepflichtig. Argumentum e contrario zeigt sich auch hier deutlich, dass Gestaltungen zur Herbeiführung der erbschaftsteuerlichen Begünstigung grundsätzlich die Anzeigepflicht auslösen, obwohl der steuerliche Vorteil ausdrücklich in den §§ 13a, 13b ErbStG gesetzlich vorgesehen ist (zu Gestaltungen in Zusammenhang mit der Beseitigung von Verwaltungsvermögen s. unten).

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