Die Beseitigung von schädlichem Verwaltungsvermögen ist eine Steuergestaltung, die abhängig von der konkreten Ausgestaltung das bedingte Kennzeichen des § 138e Abs. 1 Nr. 2 AO erfüllt, wenn sie inhaltlich so aufgebaut ist, dass keine wesentlichen Anpassungen an den Einzelfall erforderlich sind.

 

Beispiel

Steuerberater S berät den Familienunternehmer U dahingehend, sein schädliches Verwaltungsvermögen zu reduzieren, indem er seine Wertpapiere verkaufen und den Erlös in neue Maschinen investieren soll, so dass U bei der Schenkung an seinen im Ausland lebenden Sohn die §§ 13a, 13b ErbStG in Anspruch nehmen kann.

Die Beseitigung oder Verringerung von Verwaltungsvermögen kann als standardisierte Struktur i.S.v. § 138e Abs. 1 Nr. 2 AO angesehen werden, soweit sie inhaltlich so aufgebaut ist, dass sie ohne wesentliche Änderungen in einer Vielzahl weiterer Fälle in gleicher Weise eingesetzt werden kann. Auch der Main-Benefit-Test ist hier erfüllt, da der Hauptvorteil vorliegend die Erlangung der erbschaftsteuerlichen Begünstigung ist. Dies entspricht auch der Sicht des BMF, das im ersten veröffentlichten Entwurf der Whitelist noch Gestaltungen zur Verringerung oder Beseitigung des Verwaltungsvermögens i.S.d. § 13b ErbStG von der Anzeigepflicht ausgenommen hatte (Entwurf des BMF-Schreibens v. 29.1.2020, Rz. 121).

Da es nicht darauf ankommen soll, ob der steuerliche Vorteil letztlich auch eintritt, sondern es für die Anzeigepflicht genügen soll, wenn durch die Steuergestaltung die Entstehung von Steueransprüchen verhindert werden soll, so ist es i. Erg. unerheblich, ob die Verringerung des Verwaltungsvermögens in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit einer Schenkung oder vorsorglich zur "Vorbereitung" auf den unbekannten Zeitpunkt des Erbfalls erfolgt. Beide Fallgestaltungen könnten anzeigepflichtig sein, auch wenn der steuerliche Vorteil erst im Erbfall und damit ggf. erst viele Jahre später oder – falls sich die Rechtslage bis dahin wieder geändert haben sollte – gar nicht eintritt. Gleiches dürfte für Steuergestaltungen im Zusammenhang mit der Beseitigung von Vermögen i.S.d. § 28a Abs. 2 Nr. 2 ErbStG gelten. Ob letztendlich tatsächlich eine Anzeigepflicht besteht, hängt entscheidend davon ab, ob die konkrete Gestaltung als standardisiert i.S.d. § 138e Abs. 1 Nr. 2 AO anzusehen ist.

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