Kommt der Steuerpflichtige der Aufforderung zur Rückverlagerung seiner elektronischen Buchführung oder seinen Pflichten nach § 146 Abs. 2b S. 4 AO, zur Einräumung des Datenzugriffs nach § 147 Abs. 6 AO, zur Erteilung von Auskünften oder zur Vorlage angeforderter Unterlagen i.S.d. § 200 Abs. 1 AO im Rahmen einer Außenprüfung innerhalb einer ihm bestimmten angemessenen Frist nach Bekanntgabe durch die zuständige Finanzbehörde nicht nach oder hat er seine elektronische Buchführung ohne Bewilligung der zuständigen Finanzbehörde in einen oder mehrere Drittstaaten verlagert, kann ein Verzögerungsgeld von 2.500 EUR bis 250.000 EUR festgesetzt werden, § 146 Abs. 2c AO. Liegen die Voraussetzungen für eine Bewilligung nicht mehr vor, ist sie letztlich zu widerrufen und die unverzügliche Rückverlagerung in den Geltungsbereich der AO zu verlangen. Insb. wenn der Steuerpflichtige nach Bewilligung der Verlagerung seinen in § 146 Abs. 2b AO bezeichneten Mitwirkungspflichten nicht oder nicht fristgerecht nachkommt und dadurch die Besteuerung beeinträchtigt wird, ist die Bewilligung zu widerrufen. Der Vollzug der Rückverlagerung ist nachzuweisen. Kommt der Steuerpflichtige der Aufforderung zur Rückverlagerung seiner elektronischen Buchführung innerhalb einer ihm bestimmten Frist nach Bekanntgabe nicht nach, kann nach § 146 Abs. 2c AO ein Verzögerungsgeld festgesetzt werden (vgl. hierzu auch BayLfSt v. 29.1.2021 – S 0316.1.1-3/7 St 43).

Literaturhinweis: Zur Berichtigungspflicht von Steuererklärungen & Co. nach dem neuen § 153 Abs. 4 AO durch DAC 7, s. Arconada Valbuena/Rennar, AO-StB 2022, 292.

Mit dem Steuervergünstigungsabbaugesetz (StVergAbG, BGBl. I 2003, 660) hat der Gesetzgeber bereits in § 90 Abs. 3 AO erweiterte Dokumentationspflichten für Auslandssachverhalte vorgeschrieben. Verstöße gegen diese Dokumentationspflichten können zudem durch einen Zuschlag gem. § 162 Abs. 4 AO sanktioniert werden. Die Sanktionsmaßnahmen nach § 146 AO einerseits und § 162 Abs. 4 AO andererseits haben jedoch unterschiedliche Zielrichtungen und können ggf. auch nebeneinander festgesetzt werden. Während der Zuschlag nach § 162 Abs. 4 AO regelmäßig nach Abschluss einer Außenprüfung und nur bei Verstößen gegen die o.g. Dokumentationspflichten festgesetzt werden kann, zielt das Verzögerungsgeld hingegen auf eine fristgerechte Erfüllung der steuerlichen Mitwirkungspflichtigen des Steuerpflichtigen ab (vgl. auch bereits FinMin. Schl.-Holst. v. 26.10.2010 – VI 328 - S 0316 - 032). Hat ein Steuerpflichtiger insoweit Aufzeichnungen i.S.d. § 90 Abs. 3 S. 1 AO für ein Unternehmen zu erstellen, das Teil einer multinationalen Unternehmensgruppe ist, so gehört zu den Aufzeichnungen auch ein Überblick über die Art der weltweiten Geschäftstätigkeit der Unternehmensgruppe und über die von ihr angewandte Systematik der Verrechnungspreisbestimmung, es sei denn, der Umsatz des Unternehmens hat im vorangegangenen Wirtschaftsjahr weniger als 100 Mio. EUR betragen. Eine multinationale Unternehmensgruppe besteht insoweit aus mindestens zwei in verschiedenen Staaten ansässigen, i.S.d. § 1 Abs. 2 AStG einander nahestehenden Unternehmen oder aus mindestens einem Unternehmen mit mindestens einer Betriebsstätte in einem anderen Staat (§ 90 Abs. 3 S. 3 f. AO).

Beraterhinweis Legt ein Steuerpflichtiger über einen Geschäftsvorfall keine Aufzeichnungen i.S.d. § 90 Abs. 3 AO vor oder sind die über einen Geschäftsvorfall vorgelegten Aufzeichnungen im Wesentlichen unverwertbar, ist ein Zuschlag von 5.000 EUR gem. § 162 Abs. 4 AO festzusetzen. Der Zuschlag beträgt hierbei mindestens 5 % und höchstens 10 % des Mehrbetrags der Einkünfte, der sich nach einer Berichtigung auf Grund der Anwendung des § 162 Abs. 3 AO ergibt, wenn sich danach ein Zuschlag von mehr als 5.000 EUR ergibt.

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