Gerade bei EU- & Drittstaaten-Verlagerung elektronischer Bücher & Co. ist an eine förmliche Anzeigepflicht vor Verlagerungsaktivität zu denken. Hierbei sind es nicht nur multinationale Konzerngruppen, sondern auch gerade größere Mittelstandsbetriebe, welche eine Verlagerung der elektronischen Buchführung & Co. sowie klassischer "Back-Office-Funktionen" in personalgünstigere EU-Mitgliedstaaten oder gar Drittstaaten im durchgehenden Krisenumfeld in Betracht ziehen. Steuerlich ist aber bereits vor Durchführung einer aktiven Verlagerung zwingend an eine förmliche Anzeigepflicht zu denken. § 146 Abs. 2a AO regelt hierbei umfassende Einzelheiten für EU-Fälle; § 146 Abs. 2b AO hingegen etwaige Einzelheiten für Drittstaaten-Fälle. Hierbei wurde bereits durch das JStG 2020 klargestellt, dass das Genehmigungserfordernis für die Verlagerung von elektronischen Büchern und sonstigen erforderlichen elektronischen Aufzeichnungen nur noch für Verlagerungen in Drittstaaten gilt. Gerade in Drittstaaten-Fällen kommt insoweit dem Tatbestand der Nichtbeeinträchtigung der Besteuerung i.S.d. § 146 Abs. 2b S. 2 Nr. 4 AO besondere Relevanz zu, wirft aber gerade aufgrund des Tax-Qualifikationslevels in Ziel-Drittstaaten praktische Probleme auf.

Beachten Sie in Einzelfällen, dass die Anzeigepflichten nach § 146 Abs. 2a und 2b AO auf den Ziel-Verlagerungsort und nicht den Abgabe-Verlagerungsort abstellen und somit auch eine Drittstaaten-Verlagerung aus einem EU-Mitgliedstaat nach Vorabverlagerung aus Deutschland dem Grunde nach von § 146 Abs. 2b AO erfasst wird. Gleiches gilt für eine EU-Mitgliedstaats-Verlagerung nach Vorabverlagerung aus Deutschland in einen anderen EU-Mitgliedstaat. Werden der Finanzbehörde letztlich Umstände bekannt, die zu einer Beeinträchtigung der Besteuerung führen, hat sie die Bewilligung der Verlagerung zu widerrufen und die unverzügliche Rückverlagerung der elektronischen Bücher und sonstigen erforderlichen elektronischen Aufzeichnungen in einen oder mehrere Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu verlangen. Wurde eine elektronische Buchführung hierbei ohne Bewilligung der zuständigen Finanzbehörde gerade in einen oder mehrere Drittstaaten verlagert, kann ein Verzögerungsgeld von 2.500 EUR bis 250.000 EUR festgesetzt werden.

 

Service: Arconada Valbuena/Rennar, Berichtigungspflicht von Steuererklärungen & Co. nach dem neuen § 153 Abs. 4 AO – DAC 7, AO-StB 2022, 292; abrufbar unter steuerberater-center.de

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