Abweichend von § 146 Abs. 2 S. 1 AO kann der Steuerpflichtige elektronische Bücher und sonstige erforderliche elektronische Aufzeichnungen oder Teile davon in einem anderen Mitgliedstaat oder in mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Union führen und aufbewahren. Macht der Steuerpflichtige von dieser Befugnis Gebrauch, hat er sicherzustellen, dass der Datenzugriff (§ 146b Abs. 2 S. 2, § 147 Abs. 6 AO und § 27b Abs. 2 S. 2 und 3 UStG) in vollem Umfang möglich ist (§ 146 Abs. 2a AO).

Die formellen Anforderungen an die elektronische Auslandsbuchführung entsprechen denen der inländischen. Es muss somit sichergestellt sein, dass

  • die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung vom Inland aus lückenlos geprüft werden kann und
  • die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung (GoBD) eingehalten werden.

Dies setzt voraus, dass auch nach der Verlagerung die Voraussetzungen der §§ 140 bis 147 AO und alle sonstigen Anforderungen erfüllt sind, die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer DV-gestützter Buchführungssysteme (sog. GoBS; s. hierzu bereits BMF v. 7.11.1995, BStBl. I 1995, 738) an ein DV-gestütztes Buchführungssystem gestellt werden. Ferner ist sicherzustellen, dass die Voraussetzungen des Datenzugriffs nach den Grundsätzen zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen (sog. GDPdU für Alt-Jahre; s. hierzu auch BMF v. 16.7.2001, BStBl. I 2001, 415; sowie weitergehend bereits Rennar, StuB 2021, 780) in vollem Umfang erfüllt werden.

Ersetzende bildliche Erfassung: Erfolgt im Zusammenhang mit einer, nach § 146 Abs. 2a AO genehmigten, Verlagerung der elektronischen Buchführung ins Ausland eine ersetzende bildliche Erfassung, wird es alternativ nicht beanstandet, wenn die papierenen Ursprungsbelege zu diesem Zweck an den Ort der elektronischen Buchführung verbracht werden. Die bildliche Erfassung hat zeitnah zur Verbringung der Papierbelege ins Ausland zu erfolgen (BMF v. 28.11.2019, BStBl. I 2019, 1269, m.w.N.

Literaturhinweis: Zur Umsetzung des Public Country-by-Country Reporting in Deutschland s. Rennar, IWB 2023, 61.

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