Abweichend von § 146 Abs. 2 S. 1 AO kann die zuständige Finanzbehörde auf schriftlichen oder elektronischen Antrag des Steuerpflichtigen bewilligen, dass elektronische Bücher und sonstige erforderliche elektronische Aufzeichnungen oder Teile davon in einem Drittstaat oder in mehreren Drittstaaten geführt und aufbewahrt werden können.

Voraussetzung ist, dass:

Bewilligungswiderruf und Rückverlagerung: Werden der Finanzbehörde Umstände bekannt, die zu einer Beeinträchtigung der Besteuerung führen, hat sie die Bewilligung zu widerrufen und die unverzügliche Rückverlagerung der elektronischen Bücher und sonstigen erforderlichen elektronischen Aufzeichnungen aus einem oder mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu verlangen. Eine Änderung des Standorts oder der Standorte des Datenverarbeitungssystems (vgl. § 146 Abs. 2b S. 2 Nr. 1 AO) ist der zuständigen Finanzbehörde unverzüglich mitzuteilen (§ 146 Abs. 2b AO). Es wurde insoweit bereits durch das Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020, BGBl. I 2020, 3096) klargestellt, dass das Genehmigungserfordernis für die Verlagerung von elektronischen Büchern und sonstigen erforderlichen elektronischen Aufzeichnungen nur noch für Verlagerungen in Drittstaaten gilt (vgl. bereits RegE zum JStG 2020).

Antragslose Verlagerung in EU-Mitgliedstaaten: Seit Inkrafttreten des JStG 2020 ist hierbei folgende Unterscheidung nötig. Eine Verlagerung in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ist nunmehr ohne expliziten Antrag möglich. Es ist aber sicherzustellen, dass der entsprechende Datenzugriff weiterhin in vollem Umfang möglich bleibt. Für eine Verlagerung in einen Drittstaat ist gem. § 146 Abs. 2b AO weiterhin die Bewilligung eines entsprechenden Antrages nötig. Zusätzlich zu der dabei auch künftig erforderlichen Ermöglichung des Datenzugriffes in vollem Umfang sind weitere Voraussetzungen zu erfüllen. Der schriftliche oder elektronische Antrag muss letztlich eine detaillierte Beschreibung der für die Verlagerung vorgesehenen elektronischen Bücher und sonstigen erforderlichen elektronischen Aufzeichnungen enthalten. Dazu gehört auch die Beschreibung des geplanten Verfahrens. Aus dem Antrag muss dem FA ebenfalls eine Überprüfung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 146 Abs. 2b AO möglich sein. Für jeden Steuerpflichtigen ist ebenfalls ein gesonderter Antrag erforderlich. Die Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (sog. GoBD; s. hierzu BMF v. 28.11.2019, BStBl. I 2019, 1269) sind auch nach der Verlagerung zu erfüllen (vgl. hierzu auch BayLfSt v. 29.1.2021 – S 0316.1.1-3/7 St 43, m.w.N.).

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