LfSt Bayern v. 9.11.2005, S 0301 - 1 St 41 N

1. Seit 1.1.2002 ist die Neuregelung des § 138 Abs. 2 Nr. 3 AO in Kraft getreten. Zur Durchsetzung der Anzeigepflicht bei Auslandsbeziehungen (§ 138 Abs. 3 AO) wurde das BMF-Schreiben vom 19.3.2003 BStBl 2003 I S. 260 herausgegeben, dem als Anlagen u.a. ein Muster des neugestalteten Vordrucks BfF 2 „Meldung über die Beteiligung an ausländischen Körperschaften, Vermögensmassen und Personenvereinigungen” beigefügt ist. Der Vordruck BfF2 und die Erläuterungen zum Vordruck werden nicht mehr als Papiervordruck aufgelegt, da sie auf dem Vordruckserver der Finanzämter, aufrufbar mit der Homepage des jeweiligen Finanzamts, z.B. mit www.FA-amberg.de, als PDF-Datei unter Download/Vordrucke/sonstige Vordrucke, eingestellt wurden. Der Vordruck kann außerdem als PDF-Datei auf der Internetseite des BfF unter folgender Adresse aufgerufen werden:

www.bff-online.de

Er ist dort unter Formulare Überschrift „Vordrucke des Bundesamts für Finanzen (BfF)” unter dem Punkt „Mitteilungen zur steuerlichen Erfassung von Auslandsbeteiligungen nach § 138 Abs. 2 AO (BfF-2 Meldung)” zu finden.

2. Sachlicher Umfang der Anzeigepflicht

Der sachliche Umfang der Anzeigepflicht bestimmt sich nach § 138 Abs. 2 AO und dem genannten BMF-Schreiben vom 19.3.2003. Ergänzende Regelungen zu den Meldepflichten in den Fällen des § 138 Abs. 2 Nr. 2 AO, der Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute sowie der Versicherungsunternehmen nach § 138 Abs. 2 Nr. 3 AO enthält das BMF-Schreiben vom 17.8.2004, das in das AIS Im Themenordner AO/FGO unter Dokumente aufgenommen wurde und im BStBl 2004 I S. 847 veröffentlicht ist.

3. Bußgeld wegen Steuergefährdung

Kommt der Stpfl. der Anzeigepflicht nach § 138 Abs. 2 AO nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nach, so ist dies gemäß § 379 Abs. 2 Nr. 1 AO bußgeldbewehrt. Bei Verstößen gegen die Anzeigepflicht ist die zuständige Bußgeld- und Strafsachenstelle einzuschalten.

Hinweis:

Die bisherige Karte 1 (Kontroll-Nr. 23/2004) ist auszureihen.

 

Normenkette

AO 1977 § 138 Abs. 2

AO 1977 § 138 Abs. 3

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