BMF, 15.6.2022, IV B 6 - S 1315/19/10031 :005

Standard für den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen; Anwendungsfragen im Zusammenhang mit einem gemeinsamen Meldestandard sowie dem FATCA-Abkommen; Änderung des BMF-Schreibens vom 1. Februar 2017bezüglich Anwendungsfragen im Zusammenhang mit einem gemeinsamen Meldestandard sowie dem FATCA-Abkommen

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird das BMF-Schreiben vom 1. Februar 2017 (BStBl 2017 I S. 305) wie folgt geändert:

Randziffer 2 wird wie folgt gefasst:

„Deutsche Finanzinstitute übermitteln die vorgeschriebenen Informationen an die zuständige deutsche Steuerbehörde, das BZSt.

Daten, die US-Bürger betreffen, werden vom BZSt an den IRS weitergeleitet. Daten, die aufgrund des Standards erfasst werden, leitet das BZSt an die entsprechende zuständige Steuerbehörde des Partnerstaates weiter. Finanzinstitute unterschiedlicher Partnerstaaten kommunizieren im Rahmen des Meldestandards nicht miteinander.”

Randziffer 39 wird wie folgt gefasst:

„Hat ein Rechtsträger keinen auch nur teilweisen Ermessensspielraum bei der Verwaltung des Vermögens eines anderen Rechtsträgers, so verwaltet er diesen auch nicht.

Wird ein Rechtsträger von mehreren, unterschiedlichen Finanzinstituten verwaltet, seien es NFEs („Non-Financial Entity”) oder Privatpersonen, reicht es zu dessen Einstufung als Investmentunternehmen aus, wenn eines der Finanzinstitute Einlagen-, Verwahrinstitut, spezifizierte Versicherungsgesellschaft oder Investmentunternehmen ist.”

Randziffer 56 wird wie folgt gefasst:

„Auch Zusatzversorgungs- sowie Versorgungskassen des öffentlichen Dienstes sind als staatliche Rechtsträger von den Meldepflichten ausgenommen. Zudem sind Zusatzversorgungs- sowie Versorgungskassen des kirchlichen Dienstes als Pensionsfonds eines staatlichen Rechtsträgers von den Meldepflichten ausgenommen.”

Randziffer 91 wird wie folgt gefasst:

„Zu den ausgenommenen nicht meldenden Finanzinstituten i.S.d. Standards gehören insbesondere nachfolgende Rechtsträger oder unselbständige Teile eines Rechtsträgers:

  1. Die Anstalt i. S. d. Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes,
  2. Förderbanken, Gesellschaften, über welche die unter b) genannten Landesförderbanken gem. ihres gesetzes- und satzungsmäßigen Förderauftrages Eigenkapitalfinanzierung durchführen sowie Bürgschaftsbanken; Förderbanken sind zurzeit

    1. die KfW, die Landwirtschaftliche Rentenbank,
    2. folgende Landesförderbanken:
  3. die Bayerische Landesanstalt für Aufbaufinanzierung, die Bremer Aufbau-Bank GmbH, die Landeskreditbank Baden-Württemberg-Förderbank, die Bayerische Landesbodenkreditanstalt, die Investitionsbank Berlin, die Hamburgische Investitions- und Förderbank, die NRW-Bank, die Investitions- und Förderbank Niedersachsen, die Saarländische Investitionskreditbank AG, die Investitionsbank Schleswig-Holstein, die Investitionsbank des Landes Brandenburg, die Sächsische Aufbaubank – Förderbank -, die Thüringer Aufbaubank, die Investitionsbank Sachsen-Anhalt – Anstalt der Norddeutschen Landesbank – Girozentrale -, die Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz, das Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern – Geschäftsbereich der Norddeutschen Landesbank Girozentrale -, die Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen – rechtlich unselbständige Anstalt in der Landesbank Hessen-Thüringen Girozentrale und – die Liquiditäts-Konsortialbank GmbH,
  4. die Bundesrepublik Deutschland, ihre Länder oder eine ihrer Gebietskörperschaften („relevante Regierung”) sowie sämtliche öffentlich-rechtlichen Rechtsträger, sofern diese Verwahrinstitute, Einlageninstitute oder spezifizierte Versicherungsgesellschaften sind,
  5. die Bundesrepublik Deutschland – Finanzagentur GmbH,
  6. die Deutsche Bundesbank,
  7. Pensionsfonds, wenn sie die Kriterien des Unterabschnitts B des Abschnitts VIII Nummer 5 des Anhangs I der Richtlinie 2014/107/EU des Rates vom 9. Dezember 2014 erfüllen,
  8. Fondgesellschaften von Förderbanken, sofern sie zu einem speziellen Zweck gegründet wurden und von den Förderbanken beherrscht werden.”

Nach Randziffer 91 wird Randziffer 91a eingefügt:

„Bei den nachfolgend genannten Rechtsträgern oder unselbständigen Teilen eines Rechtsträgers handelt es sich um ein NFE i. S. d. Standards:

  1. von der Bankenaufsicht beaufsichtigte Abbauportfolien, Abwicklungsbanken, Auffangbanken und ähnliche Gesellschaftsformen („Bad Bank”),
  2. Leasinggesellschaften (außer bei Zahlungen, die aus einer Verpflichtung in Zusammenhang mit gewerblichen Finanzaktivitäten stammen, die denen einer spezifizierten Versicherungsgesellschaft, eines Verwahr- oder Einlageninstituts entsprechen),
  3. Factoringgesellschaften (außer bei Zahlungen, die aus einer Verpflichtung in Zusammenhang mit gewerblichen Finanzaktivitäten stammen, die denen einer spezifizierten Versicherungsgesellschaft, eines Verwahr- oder Einlageninstituts entsprechen),
  4. Rechtsfähige und nichtrechtsfähige Stiftungen, sofern sie gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen, wenn

    1. weniger als 50 Prozent...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge