Die Instandhaltungskosten für gewerblich genutzte Gebäude(-teile) der Anlage 23 BewG beziehen sich auf die Nutzfläche. Eine entspr. Bezugsvorgabe enthält Anlage 3 ImmoWertV nicht.

Für die mit einer Nichtwohnnutzung im Zusammenhang stehenden Garagen und ähnlichen Einstellplätze ist fraglich, ob sich die Ermittlung der Instandhaltungskosten nach der Nutzfläche oder nach einem Einzelansatz pro Einstellplatz richtet. Nach dem Gesetzeswortlaut ist ausschließlich die Nutzfläche maßgeblich (Lücke/Lüder/Matern, FR 2023, 153 [157]).

Die AEBew JStG 2022 geben vor, dass die für die Wohnnutzung geltenden indizierten Einzelansätze anzusetzen sind. Auf die Nutzfläche kommt es nicht an. Das entspricht der ImmoWertV – nicht aber dem Gesetzeswortlaut des BewG.

Beraterhinweis Für Steuerpflichtige ist eine wörtliche Auslegung grundsätzlich günstiger. Bei einer gewöhnlichen Einstellplatzgröße von ca. 20 qm und Instandhaltungskosten von 13,50 EUR/qm (2023) ergäben sich Instandhaltungskosten von 270 EUR/Einstellplatz. Die Finanzverwaltung setzt (nur) 102 EUR/Einstellplatz an.

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