Die Ausführungen zu den Erbbaurechten (s. VI. 2.) gelten für die Erbbaugrundstücke entsprechend.

Finanzmathematisches Verfahren: Erbbaugrundstück

 
Über die Restlaufzeit des Erbbaurechts abgezinster Bodenwert des unbelasteten Grundstücks (§ 194 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 4 BewG)
+
über die Restlaufzeit des Erbbaurechts kapitalisierter vertraglich vereinbarter jährlicher Erbbauzins (§ 194 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 5 BewG)
+
ggf. nicht zu entschädigender Wertanteil des Gebäudes bei Ablauf des Erbbaurechts (§ 194 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 193 Abs. 5 BewG)
=
finanzmathematischer Wert des Erbbaugrundstücks (§ 194 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 3 bis 5 BewG)
x
Erbbaugrundstücksfaktor (§ 194 Abs. 2 BewG)
=
Wert des Erbbaugrundstücks = Grundbesitzwert (§ 194 Abs. 2 i.V.m. Abs. 3 bis 5 BewG)

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