Die Regelung zur Verlängerung der Restnutzungsdauer (§ 185 Abs. 3 Satz 5 BewG) wurde sprachlich an das Grundsteuerwertverfahren (§ 253 Abs. 2 Satz 4 BewG) angepasst. In beiden Verfahren ist von einer verlängerten Restnutzungsdauer auszugehen, wenn nach der Bezugsfertigkeit des Gebäudes Veränderungen eingetreten sind, die dessen Restnutzungsdauer bzw. Gesamtnutzungsdauer wesentlich verlängert haben. Bislang war i.R.d. Grundbesitzbewertung bereits dann von einer verlängerten Restnutzungsdauer auszugehen, wenn nach der Bezugsfertigkeit des Gebäudes Veränderungen eingetreten sind, die dessen Gesamtnutzungsdauer verlängert haben (§ 185 Abs. 3 Satz 4 a.F.).

Trotz des geänderten Gesetzeswortlauts hält die Finanzverwaltung am bisherigen Punktesystem aus R B 185.3 Abs. 4 ErbStR 2019 fest. Es wurde um die Tabelle "Übliche Gesamtnutzungsdauer von 80 Jahren" und das Wort "wesentliche" (Rz. 21 Satz 1) ergänzt. Der Begriff der "wesentlichen Verlängerung" wird von der Finanzverwaltung i.R.d. Grundbesitzbewertung folglich anders ausgelegt als i.R.d. Grundsteuerwertermittlung (s. hierzu Lücke/Lüder/Matern, FR 2023, 153 [156]; Schneider/Niebuhr/Droll, RFamU 2023, 106 [112]):

 
"Wesentliche Verlängerung"
Grundbesitzbewertung (6. Abschnitt) Grundsteuerbewertung (7. Abschnitt)
"Eine wesentliche Verlängerung der Restnutzungsdauer ist nur anzunehmen, wenn in den letzten zehn Jahren durchgreifende Modernisierungen vorgenommen wurden, die nach dem Punktesystem [...] eine überwiegende oder umfassende Modernisierung ergeben." (Rz. 21 Satz 1 AEBew JStG 2022) "Von einer wesentlichen Verlängerung der wirtschaftlichen Gesamtnutzungsdauer ist nur bei einer Kernsanierung auszugehen." (A 253.1 Abs. 3 Satz 2 AEBewGrSt)

Eine Auslegung entspr. der Begründung des Gesetzesentwurfs (Begr. RegE JStG 2022, BR-Drucks. 457/22, 135; zu den Unterschieden: Marquardt/Miethe, ErbStB 2023, 38 [42]) – konform zur Anlage 2 der ImmoWertV – erfolgt ebenfalls nicht.

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