1Die Vorschrift ist Rechtsgrundlage für die Umsetzung einer Verständigungsvereinbarung oder eines Schiedsspruchs nach einer völkerrechtlichen Vereinbarung i.S.d. § 2. 2Zum internationalen Verständigungsverfahren und Schiedsverfahren in Steuersachen vgl. Merkblatt vom 13.7.2006, BStBl I, S. 461. 3Zum Teil-Einspruchsverzicht siehe § 354 Abs. 1a, zur Teil-Rücknahme eines Einspruchs siehe § 362 Abs. 1 a.

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