(1) 1Bebaute Grundstücke sind Grundstücke, auf denen sich benutzbare Gebäude befinden (siehe zum Begriff des Gebäudes A B 243 Absatz 3 und zur Benutzbarkeit A B 246 Absätze 2 bis 5). 2Zur Abgrenzung von unbebauten und bebauten Grundstücken siehe auch A H 2.5.

 

(2) 1Zum Grund und Boden eines bebauten Grundstücks gehören die bebaute Fläche und die mit dem Gebäude im Zusammenhang stehende unbebaute Fläche, insbesondere der Hof sowie Haus- und Vorgarten. 2Bei einer hieran anschließenden größeren unbebauten Fläche ist für die Beurteilung, was als wirtschaftliche Einheit gilt, die Verkehrsanschauung maßgebend.

 

(3) 1Gebäude oder Gebäudeteile, die innerhalb land- und forstwirtschaftlich genutzter Hofstellen Wohnzwecken oder anderen als land- und forstwirtschaftlichen Zwecken dienen, gehören zum Grundvermögen. 2In Fällen mit einer hohen Anzahl von zu berücksichtigenden Gebäuden und/oder Gebäudeteilen sowie bei fehlender Datengrundlage kann der dem Grundvermögen zugehörige Grund und Boden hilfsweise mit dem Dreifachen der Wohn- und Nutzfläche der jeweils zu bewertenden Gebäude und/oder Gebäudeteile angesetzt werden (vgl. koordinierte Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder zur Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens nach dem Siebenten Abschnitt des Zweiten Teils des Bewertungsgesetzes vom 9. November 2021, A 237.24 Absatz 7; BStBl I 2021, 2369, Az. G1200 – 2021/002 – 53).

 

(4) Wird ein Gebäude in Bauabschnitten errichtet, sind nur die fertig gestellten und bezugsfertigen Teile (Bauabschnitte) als benutzbares Gebäude anzusehen (siehe A B 246 Absatz 3 Sätze 3 bis 6).

 

(5) 1Betriebsvorrichtungen sind keine Gebäude. 2Der Erlass zur Abgrenzung von Gebäude zur Betriebsvorrichtung der Finanzbehörde Hamburg vom 5. Juni 2013 (Az. 53-S3130-003/12; BStBl. I 2013, 734) wird hiermit auch für das neue Recht entsprechend für anwendbar erklärt.

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