BMF, 19.05.1993, IV B 1 - S 2221 - 166/93, IV B 2 - S 2134 - 88/93

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Anwendung des § 10 Abs. 2 Satz 2 und des § 52 Abs. 13 a Satz 4 EStG folgendes:

 

I. Abzugsverbot für bestimmte Beiträge an Lebensversicherungen als Sonderausgaben § 10 Abs. 2 Satz 2 EStG)

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Durch das Steueränderungsgesetz 1992 ist der Sonderausgabenabzug von Beiträgen zu Lebensversicherungen im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b Doppelbuchstaben bb bis dd EStG von der weiteren Voraussetzung abhängig gemacht worden, daß die Ansprüche aus diesen Versicherungsverträgen während deren Dauer im Erlebensfall nicht der Tilgung oder Sicherung eines Darlehens dienen, dessen Finanzierungskosten Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind. Liegt diese Voraussetzung nicht vor, sind grundsätzlich der Sonderausgabenabzug der Lebensversicherungsbeiträge nach § 10 Abs. 2 Satz 2 EStG und die Steuerfreiheit der Erträge aus der Lebensversicherung nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 3 EStG zu versagen und ggf. eine Nachversteuerung § 10 Abs. 5 Nr. 1 EStG) durchzuführen. Ansprüche aus Versicherungsverträgen, die nur für den Todesfall der Tilgung oder Sicherung eines Darlehens dienen, fallen nicht unter die Einschränkungen des § 10 Abs. 2 Satz 2 EStG und des § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 3 EStG.

Policendarlehen sind Darlehen im Sinne des § 10 Abs. 2 Satz 2 EStG; vgl. BFH-Urteile vom 29. April 1966 (BStBl III, 421) und vom 19. Dezember 1973 (BStBl 1974 II, 237).

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Die Ansprüche aus Versicherungsverträgen umfassen nicht nur die Ansprüche des Versicherungsnehmers auf die Versicherungssumme, sondern alle Ansprüche aus Versicherungsverträgen an das Versicherungsunternehmen (Versicherungsleistung).

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Ansprüche aus Versicherungsverträgen dienen während deren Dauer im Erlebensfall der Tilgung oder Sicherung eines Darlehens, wenn sie gepfändet werden oder vor ihrer Fälligkeit eine Tilgungs-/Sicherungsabrede zwischen Darlehnsgeber und -nehmer getroffen worden ist. Diese kann zum Inhalt haben, daß die Ansprüche aus Versicherungsverträgen zur Tilgung eingesetzt oder abgetreten, verpfändet oder die Versicherungspolicen zur Sicherheit hinterlegt werden. Steuerlich unschädlich ist, wenn

  1. a) nach Fälligkeit der Versicherung im Erlebensfall die Versicherungsleistung zur Darlehnstilgung verwendet wird, ohne daß vorher eine Tilgungs-/Sicherungsabrede getroffen worden ist,
  2. b) nach Eintritt des Versicherungsfalles durch Tod der versicherten Person die Versicherungsleistung zur Darlehnstilgung verwendet wird, ohne daß eine Sicherungsabrede für den Erlebensfall getroffen worden ist.

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Das Abzugsverbot greift nur, wenn die Finanzierungskosten Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind. Die Finanzierung eines Wirtschaftsgutes, das nicht zur Erzielung von Einkünften im Sinne des § 2 EStG eingesetzt wird (= persönliche Zwecke), fällt somit nicht unter dieses Verbot. Wegen sog. Mischfälle siehe Rz. 5 ff., insbesondere Rz. 25.

 

II. Ausnahme vom Abzugsverbot bei Anschaffung oder Herstellung bestimmter Wirtschaftsgüter § 10 Abs. 2 Satz 2 Buchstabe a EStG)

 

1. Begünstigtes Wirtschaftsgut

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Begünstigt ist die Anschaffung oder Herstellung eines Wirtschaftsgutes, das dauernd zur Erzielung von Einkünften bestimmt und keine Forderung ist. Dazu können auch immaterielle Wirtschaftsgüter gehören, nicht jedoch sogenannte negative Wirtschaftsgüter, z. B. Verbindlichkeiten.

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Bei einem Anteil oder einer Beteiligung an einer Personengesellschaft handelt es sich nicht um ein Wirtschaftsgut im steuerlichen Sinn; wegen der Möglichkeit eines steuerunschädlichen Erwerbs unter Einsatz von Lebensversicherungsansprüchen siehe Rz. 11.

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Forderungen gehören nicht zu den begünstigten Wirtschaftsgütern, selbst wenn sie dauernd zur Erzielung von Einkünften bestimmt sind. Davon zu unterscheiden sind andere Kapitalanlagen, die dauernd zur Erzielung von Einkünften bestimmt sind (z. B. Aktien, GmbH-Anteile). Bei der Hingabe von Darlehen, partiarischen Darlehen, Anleihen, Rentenstammrechten u. ä. handelt es sich um die Begründung oder den Erwerb von Forderungen; das gilt auch, wenn die Forderung durch ein Wertpapier verbrieft ist. Eine Steuerbegünstigung ist daher bei deren Anschaffung oder Begründung unter Einsatz von Lebensversicherungsansprüchen ausgeschlossen.

 

2. Anschaffungs- oder Herstellungskosten

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Der Begriff der Anschaffungs- oder Herstellungskosten ergibt sich aus § 255 HGB i. V. m. denAbschnitten 32 a,33 und33 a EStR sowie aus § 9 b EStG.

Nicht zu den Anschaffungs- oder HersteLlungskosten gehören danach grundsätzlich Finanzierungskosten wie Zinsen, Schätzgebühren, Bereitstellungszinsen, Darlehnsauf- und -abgelder (Agio, Disagio, Damnum). Werden mit einem Darlehen auch solche Aufwendungen, die steuerlich nicht zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten gehören, finanziert, dient das Darlehen nicht mehr ausschließlich der Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten, sondern zusätzlich der Finanzierung von Finanzierungskosten und ähnlichen Aufwendungen. ...

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