BMF, 23.1.2023, IV A 3 - S 0304/19/10006 :013/IV B 1 - S 1317/19/10058 :011

Bezug: BMF-Schreiben vom 29. März 2021, BStBl I S. 582, geändert durch BMF-Schreiben vom 26. Juli 2022, BStBl I S. 1224

Durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/514 des Rates vom 22. März 2021 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Modernisierung des Steuerverfahrensrechts vom 20. Dezember 2022, BGBl 2022 I S. 2730, wurde § 138f Absatz 4 Satz 1 AO an die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2021/514 des Rates vom 22. März 2021, ABl L 104/1 vom 25.03.2021, zur Änderung der EU-Amtshilferichtlinie angepasst.

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird die Rn. 248 des BMF-Schreibens vom 29. März 2021, BStBl 2021 I S. 582, zur Anwendung der Vorschriften über die Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen mit sofortiger Wirkung wie folgt neu gefasst:

„248 Werden auch die individuellen Angaben des Nutzers der grenzüberschreitenden Steuergestaltung durch den Intermediär gemeldet, hat der mitteilende Intermediär den Nutzer darüber zu informieren, welche ihn betreffenden Angaben der Intermediär an das Bundeszentralamt für Steuern übermitteln wird (vgl. § 138f Abs. 4 Satz 1 AO).”

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht. Es steht ab sofort für eine Übergangszeit auf den Internet-Seiten des Bundesministeriums der Finanzen unter der Rubrik Themen – Steuern – Steuerverwaltung & Steuerrecht – Abgabenordnung – BMF-Schreiben/Allgemeines (http://www.bundesfinanzministerium.de) zur Ansicht und zum Abruf bereit.

 

Normenkette

AO 1977 § 138f

 

Fundstellen

BStBl I, 2023, 183

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